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auf Weiteres den Druck der Arbeitsbücher der Hofbuchdruckerei von Meinhold und Söhnen in
Dresden, den Debit derselben aber dem Gend'armeriewirthschafsdepot daselbst zu übertragen,
so wird Solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und werden insbesondere sämmt-
liche Sicherheitspolizeibehörden des Landes, welchen nach §& 4 der vorgedachten Verordnung die
Ausstellung der Arbeitsbücher obliegt, angewiesen, nicht nur ihren muthmaaßlichen, sofort mit
dem 1 sten Januar 1862 eintretenden Bedarf an dergleichen Büchern alsbald und längstens bis
zum 15ten December dieses Jahres dem Gend'armeriewirthschaftsdepot, unter porto-
freier Einsendung des nach § 22 der Verordnung vom 15ten October dieses Jahres mit
21 Neugroschen für jedes Buch zu berechnenden Verlags, anzuzeigen, sondern auch von dem-
selben ihren ferneren Bedarf an Arbeitsbüchern in gleicher Weise zu beziehen.
Hierbei wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß der unmittelbare Bezug der
Arbeitsbücher von der oben genannten Hofbuchdruckerei nach § 24 der mehrangezogenen Verord-
nung nicht statthaft ist.
Dresden, den 7ten November 1861.
Ministerium des Innern.
G Frhr. v. Beust.
Berndt.
K 112) Verordnung,
das Viehabdecken betreffend;
vom tten November 1861.
N% Aufhebung der bisherigen Cavillereibannrechte wird, auf Grund der Bestimmungen
§ Nr. 4 und § 43 des Gewerbegesetzes vom 15ten October 1861 mit Allerhöchster Ge-
nehmigung in Betreff des Abdeckens gefallenen, oder Krankheitshalber getödteten Viehes, ohne
Unterschied der Gattung und Art, Folgendes hiermit verordnet:
& 1. Der Abdeckereibetrieb, d. h. die gewerbmäßige Ausnutzung gefallenen und solchen,
Krankheitshalber getödteten, Viehes, welches nach den bestehenden gesundheits= oder veterinär-
polizeilichen Verschriften nicht ausgeschlachtet und zur menschlichen Nahrung nicht verwendet
werden darf, ist ein von Regierungsconcession abhängiges Gewerbe.
# 2. Die zu dem § 1 gedachten Gewerbebetriebe erforderliche Concession ist eine persön-
liche, wird aber jederzeit nur zur Ausübung in einem bestimmten Grundstücke ertbeilt.
3. Die bereits dermalen bestehenden Abdeckereiberechtigungen bleiben in Gültigkeit und
zwar, soweit dieselben auf einem anerkannten Realrechte beruhen, in der Eigenschaft von Real-