Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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concessionen.  Es  stehen  die  letzteren  aber,  was  die  persönlichen  Eigenschaften  der  Ausübenden
und  die  sonstigen  Bedingungen  des  Gewerbebetriebes  anlangt,  den  persönlichen  Concessionen
gleich  (vergl.  §  44  des  Gewerbegesetzes).

&l  4.  Zur  Ertheilung  von  Abdeckereiconcessionen  sind  die  Kreisdirectionen,  eine  jede  für
ihren  Regierungsbezirk,  und  für  die  Schönburg'schen  Receßherrschaften  die  Gesammtcanzlei  zu
Glauchau  befugt.

Etwaige  Concessionsgesuche  sind  zunächst  bei  der  Polizeiobrigkeit  desjenigen  Bezirks,  in
welchem  die  Abdeckerei  angelegt  werden  soll,  anzubringen  und  von  dieser  der  betreffenden
Kreisdirection,  beziehendlich  der  Gesammtcanzlei,  mittelst  gutachtlichen  Berichts  zur  weiteren
Entschließung  vorzulegen.

5.  Auf  Pächter  und  Stellvertreter  finden  die  Bestimmungen  §&  45  in  Verbindung
mit  §  20  des  Gewerbegesetzes  Anwendung.  Die  in  letzterem  Paragraphen  gedachte  Genehmigung
  ist  die  Ortspolizeiobrigkeit  zu  geben  berechtigt.

6.  Ob  ein  Bedürfniß  zur  Concessienirung  neuer  Abdeckereien  vorhanden  sei,  bleibt  in
jedem  einzelnen  Falle  der  Beurtheilung  der  Concessionsbehörde  überlassen.  Dabei  ist  zwar
auf  die  bereits  bestehenden  Abdeckereien  die  nöthige  Rücksicht  zu  nehmen,  das  Vorhandensein
einer,  wenn  auch  realberechtigten,  Abdeckerei  für  sich  allein  hindert  jedoch  die  Concessionirung
neuer  Abdeckereien  nicht.

§  7J.  In  der  Concessionsurkunde  sind  die  besonderen  Bedingungen  festzustellen,  welche
der  Concessionar  in  Bezug  auf  seinen  Gewerbebetrieb  neben  den  ihm  nach  §  10  obliegenden
allgemeinen  Verpflichtungen  mit  Rücksicht  auf  etwaige  locale,  oder  sonstige  Verhältnisse  zu
erfüllen  hat.

&.  Der  Betrieb  des  Abdeckereigewerbes  bedingt  allezeit  einerseits  persönliche  Zuverlässigkeit
  des  Gewerbtreibenden,  andererseits  den  eigenthümlichen  Besitz,  oder  die  gesicherte,
dauernde  Benutzung  eines  in  Gemäßheit  des  nachstehenden  §  9  mit  Rlcksicht  auf  Lage  und
Beschaffenheit  von  der  Ortspolizeiobrigkeit  nach  §  22  fg.  des  Gewerbegesetzes  für  geeignet
befundenen  Grundstücks.

Mit  dem  Aufhören  des  Eigenthums=  oder  Benutzungsrechts  am  Grundstücke  erlischt  auch
das  Recht  zum  Gewerbebetriebe.  Zu  jeder  Verlegung  einer  Abdeckerei  nach  einem  anderen
Orte,  oder  auf  ein  anderes  Grundstück  ist  neue  Concession  erforderlich.

§#9.  Abdeckereien  dürfen  nur  auf  solchen  Plätzen  errichtet  und  betrieben  werden,  deren
abgesonderte,  von  bewohnten  Orten  und  Gehöften,  sowie  von  Straßen  und  anderen  öffentlichen
Wegen  und  Verkehrsbahnen  entfernte  Lage  thunliche  Sicherheit  dafür  gewährt,  daß  die  Nachbarschaft
  nicht  durch  üble  Gerüche,  Rauch  rc.  belästigt  wird.

Die  zugehörigen  Betriebsgebäude  und  Räume  müssen  zu  einem  völlig  abgeschlossenen  und
mit  sicherer  Einfriedigung  versehenen  Gehäfte  vereinigt  sein.