Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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10. Wer das Abdeckereigewerbe betreibt, sei es als Eigenthümer oder Pachter einer 
Abdeckerei, oder nur als Stellvertreter, hat, unter eigener Vertretung der Handlungen und 
Unterlassungen seiner Gehülfen und Dienstleute, die Verpflichtung auf sich: 
1) in jedem Falle ohne Ausnahme, sobald er in Folge seiner Gewerbsverrichtungen von 
dem Vorhandensein einer Seuche, oder anderen ansteckenden Krankheit unter den Hausthieren 
Kenntniß erlangt, solches sofort der Polizeiobrigkeit des Orts, wo die Krankheit vorgefunden 
worden, anzuzeigen, ferner 
2) beim Tödten kranken, sowie beim Fortschaffen, Abdecken und Ausnutzen gefallenen 
oder getödteten Viehes nach Verschiedenheit des Falles, je nachdem dasselbe an einer seuchen- 
artigen oder ansteckenden Krankheit gelitten, oder nicht, den darüber bestehenden gesundheits- 
und veterinärpolizeilichen Vorschriften genau nachzugehen, auch den hierunter ertheilten beson- 
deren Anweisungen der Polizeibehörden pünktlich Folge zu leisten, endlich 
3) nach Anordnung der ihm vorgesetzten Polizeibehörden folgende polizeiliche Dienst- 
leistungen, als 
a) die Ausführung des im Mandate vom 2ten April 1796 vorgeschriebenen Umgangs 
zum Einfangen der frei herumlaufenden Hunde und 
b) das Fortschaffen von Thiercadavern in den unter §# 16 und 17 bemerkten 
Fällen 
gegen die dafür geordnete Vergütung unweigerlich und ohne Verzug zu verrichten. 
# 11. Die Art und die Höhe der für diese polizeilichen Dienstleistungen (§ 10 
Nr. 3 à, b) auszusetzenden Vergütung bleibt der örtlichen Regulirung vorbehalten; der Ab- 
decker kann jedoch beanspruchen, daß das polizeiwegen von ihm fortzuschaffende, entweder ge- 
fallene oder getödtete Vieh ihm, nach Befinden unter Anrechnung des Nutzungswerths der 
Thiercadaver auf die zu gewährende Vergütung, unentgeldlich überlassen werde. 
Die Vergütung der für Privatpersonen verrichteten gewerblichen Dienst= und Hilfeleist- 
ungen ist Gegenstand freier Vereinigung zwischen Abdecker und Auftraggeber. 
12. Zur Verrichtung der § 10 Nr. 3 angegebenen polizeilichen Dienste sind die 
Abdecker nur in dem Bezirke verpflichtet, für den sie bestellt worden sind. 
Zu diesem Zwecke ist jeder Abdeckerei ein bestimmter Bezirk zuzuweisen und sind so viel 
Abdeckereibezirke zu bilden, als das Bedürfniß erforderlich erscheinen läßt. 
Die Bestimmung hierüber und die Abgrenzung dieser Bezirke bleibt der betreffenden 
Kreisdirection, beziehendlich der Gesammtcanzlei, überlassen. Es ist aber dabei darauf zu 
sehen, daß sich die Abdeckereibezirke an die Amtsbezirke anschließen und eine Zertheilung der 
letzteren möglichst vermieden werde. 
Wegen Uebernahme der den realberechtigten Abdeckereien zuzutheilenden Bezirke ist die 
Erklärung der betreffenden Betriebsinhaber zu erfordern.
	        
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