Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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# 13. Durch die Ueberweisung eines Abdeckereibezirks erlangt der Abdecker weder ein 
ausschließendes Recht auf Verrichtung der ihm nach § 10 Nr. 3 und § 12 obliegenden poli- 
zeilichen Dienste, noch einen Anspruch auf unveränderte Belassung des ihm zugetheilten Bezirks. 
Es ist vielmehr der vorgesetzten Regierungsbehörde unbenommen, nicht nur für einen und den- 
selben Bezirk mehr als einen Abdecker zu concessioniren oder Einen Abdecker für mehrere 
Bezirke zu bestellen, sondern auch die Bezirke selbst nach Bedürfniß zu verändern, zu ver- 
größern oder zu verkleinern. 
114.Die Verwendung des gefallenen, oder Krankheitshalber getödteten Viehes zu an- 
deren, als dem Abdeckergewerbe eigenen, gewerblichen, sowie zu landwirthschaftlichen Zwecken 
unterliegt weiteren Beschränkungen nicht, als denen, welche nach den allgemeinen oder localen 
gesundheits= und resp. veterinärpolizeilichen Vorschriften geboten sind. 
15. Jedem Viehbesitzer steht das Recht zu, über sein eigenes, Krankheitshalber ge- 
tödtetes oder gefallenes Vieh, wenn und soweit nicht die wegen der Seuchen und ansteckenden 
Thierkrankheiten geltenden Polizeibestimmungen eine andere Gebahrung damit vorschreiben, frei 
zu verfügen und dasselbe in jeder Art selbstständig auszunutzen. Derselbe hat jedoch auch hier- 
bei sowohl den nach Maaßgabe gegenwärtiger Verordnung und sonst bestehenden, als den mit 
Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse von der Polizeiobrigkeit erlassenen gesundheits- 
und veterinärpolizeilichen Vorschriften genau nachzukommen. 
* 16. Von dem Rechte der eigenen Ausnutzung muß der Viehbesitzer in jedem Falle 
innerhalb der nächsten 24 Stunden nach erfolgtem Absterben oder erfolgter Tödtung des 
Thieres, wenn sich dasselbe in geschlossenem Raume (Gehöfte, Stall rc.) befindet, Gebrauch 
machen, oder er hat das betreffende Stück, falls er sich mit der eigenen Ausnutzung abzugeben 
nicht gemeint ist, binnen gleicher Frist einem der nächsten Abdecker zu überlassen. 
Geschieht binnen dieser Frist weder das Eine, noch das Andere, so fällt das betreffende 
Viehstück der polizeilichen Verfügung anheim und die Ortspolizeibehörde hat dasselbe dem Be- 
zirksabdecker zur Fortschaffung und Ausnutzung zu überweisen und ist berechtigt, die dadurch 
etwa entstandenen Kosten vom Viehbesitzer einzuziehen. 
& 17. Auch an dem außerhalb geschlossener Räume auf öffentlichen Wegen, Straßen, 
Plätzen r2c. gefallenen oder getödteten Viehe steht unter der § 15 gedachten Voraussetzung zu- 
nächst dem Besitzer das Verfügungs= und Ausnutzungsrecht zu. 
Derselbe hat jedoch die Fortschaffung des gefallenen oder Krankheitshalber entweder zu 
tödtenden oder getödteten Thieres bei Verlust dieses Rechts sofort nach eingetretenem Unfalle 
zu bewerkstelligen oder durch einen concessionirten Abdecker bewerkstelligen zu lassen. 
Wird die Fortschaffung verzögert, so findet auch in diesem Falle die Bestimmung im 
zweiten Absatze 6 16 Anwendung. 
# 18. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften gegenwärtiger Verordnung, sowie gegen 
die zu deren weiterer Ausführung von der Polizeiobrigkeit sonst getroffenen Bestimmungen
	        
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