Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Bestimmungsorte und an der Grenzstation der dortigen Polizeibehörde oder deren 
Organen zu übergeben hat. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Unternehmer 
des Transports zu tragen. Die Polizeibehörde des inländischen Orts, für welchen 
der Transport bestimmt ist, hat denselben bei der Ankunft vom Bahnhofe ab zu 
übernehmen und ist dafür verantwortlich, daß die unter 2, 4 bis 8 gegebenen 
Vorschriften streng befolgt werden. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind nach Maaßgabe § 3 der Allerhöchsten 
Verordnung vom 1 öten Januar 1860 mit den dort gedachten Strafen zu ahnden. 
Die Polizeibehörden der im Inlande an der Eisenbahn gelegenen Orte haben, sobald ein 
den obigen Vorschriften entsprechender Schlachthof für Ungarische Schweine am Orte ausge- 
mittelt und hergerichtet ist, dem Ministerium des Innern davon Anzeige zu erstatten und dabei 
zugleich anzugeben, in welcher Stückzahl die gleichzeitige Unterbringung von Schweinen thun- 
lich ist. 
Insoweit nicht in Vorstehendem die Verordnung, den Ausbruch der Rinderpest im König- 
reiche Böhmen betreffend, vom 7ten dieses Monats ausdrücklich eine Abänderung erfahren hat, 
bleibt dieselbe auch fernerhin in Kraft. 
Hiernach haben die betreffenden Behörden und Polizeiorgane, sowie Alle, die es angeht, 
sich zu achten. 
Dresden, am 23sten November 1861. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Schmiedel. 
  
119) Deeret 
wegen Bestätigung der Niederlagsordnung für das Lagerhaus zu Zittan; 
vom 15ten October 1861. 
  
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in §6 22 und 
32 der Niederlagsordnung für das von der Stadtcommun Zittau daselbst errichtete Lagerhaus 
enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so ist diese Nieder- 
lagsordnung von den Ministerien des Innern und der Finanzen mit der Wirkung, daß den 
Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll, bestätigt und zu dessen 
Beurkundung gegenwärtiges
	        
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