Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

( 506 ) 
#32. Unbeschadet der Ansprüche des Königlichen Hauptzollamtes haften die Waaren für 
die pünktliche Entrichtung der Lager= und anderen Gebühren. 
Im Falle unterlassener Zahlung derselben ist die Verwaltung berechtigt, beziehendlich 
nach vorgängiger Verständigung mit der erwähnten Behörde, jedoch ohne weitere Notification 
an den Lagernehmer, ihre Ansprüche, selbst wenn die lagernden Güter zu einer Concursmasse 
gehören, durch deren sofortigen Verkauf im Wege der Auction zu decken. 
Der nach Abzug der Gefälle nebst 5 Procent jährlichen Verzugszinsen davon, sowie der Kosten, 
übrig bleibende Auctionserlös wird, soweit nicht das Königliche Hauptzollamt daran Ansprüche 
macht, zum Depositum des Stadtraths genommen, und dem Inhaber des Lagerscheins gegen 
dessen Rückgabe, resp. gegen Abschreibung, ausgezahlt oder beziehendlich zur Concursmasse ab- 
geliefert. Zinsen werden von einem solchen Depositum nicht gewährt. 
ꝛc. ꝛc. 
  
Letzte Absendung: am 6ten December 1861. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.