Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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d) die Erklärung der Landescultur-Rentenbank, die ihr offerirten Renten annehmen 
und nach erfolgtem Eintrage derselben im betreffenden Grund= und Hypothekenbuche 
die entsprechenden Capitalbeträge dafür zahlen zu wollen; 
e) die Eintragung der unter c vorstehend gedachten Renten auf die Folien der ver- 
pflichteten Grundstücke im Grund= und Hypothekenbuche und die Ausstellung eines 
Zeugnisses hierüber von Seiten der Grund= und Hypothekenbehörde. 
&# 7. Nach Erledigung der in §& 6 gedachten Erfordernisse erfolgt die Ausfertigung und 
Verabreichung der zu gewährenden Rentenscheine, sowie die Zahlung der zur Erfüllung etwa 
nöthigen Baarschaft (+ 15) in dem nach § 6 vorstehend bestimmten Termine (den 2ten 
Januar oder 1 sten Juli) durch den Berichtigungscommissar an die einzelnen Betheiligten gegen 
deren Quittung und gegen das Bekenntniß der Genossenschaft, die entsprechenden Capitalbeträge 
von den Betheiligten erhalten zu haben. 
#. Dafern sich bei anderweiter Prüfung und Feststellung der Beitragsverhältnisse 
(§6 8 des Gesetzes vom 15ten August 1855) ergiebt, daß ein betheiligter Grundbesitzer zu 
Ausführung der Anlage (§ 6 gegenwärtigen Gesetzes) ein geringeres Capital beizutragen ge- 
habt hätte, als ihm von der Landescultur-Rentenbank nach §&# 7 gewährt worden ist, so ist 
derselbe von der seinem Grundstücke auferlegten Rente, den Vorschriften in 6§ 20 und 21 
gemäß, so viel abzulösen verbunden, daß dieselbe dadurch auf denjenigen geringeren Betrag 
zurückgeführt wird, welcher dem durch die Revision festgestellten Beitragsverhältnisse, wenn der 
betreffende Kostenantheil gleich anfänglich darnach ausgeworfen worden wäre, entspricht. Für 
die Erfüllung dieser Verbindlichkeit haftet der Bank zunächst und unter Ausschluß anderer 
Anspruchsberechtigten der dem Betheiligten von der Genossenschaft ausgleichungsweise zurück 
zu erstattende Betrag der Ausführungskosten. 
&9.nZu Ausführung einer Ent= oder Bewässerungsanlage (§& 3 B) kann 
der Grundeigenthümer, welcher eine solche unternimmt, die Gewährung des dazu nöthigen, in 
der § 3 gedachten Maaße zu beschaffenden Anlagecapitals bei der Generalcommission für Ab- 
lösungen und Gemeinheitstheilungen beantragen, von welcher der gestellte Antrag zu prüfen 
und nach erfolgter Prüfung der Landescultur-Rentenbank zur weiteren Entschließung mitzu- 
theilen ist. 
* 10. Der Gewährung des in § 9 gedachten Capitals hat vorauszugehen: 
a) der durch die Generalcommission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen auf 
Kosten des Antragstellers zu prüfende Nachweis des zu Ausführung der beabsichtig- 
ten Anlage erforderlichen Kostenbetrags und des von derselben für gewisse den An- 
tragsteller gehörige Grundstücke zu erwartenden vorwiegenden Nutzens, 
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