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nitionshandlung liegendes gerichtliches Zeugniß enthält, den an ein solches zu machenden An—
forderungen entsprechen und mit der Unterschrift eines Beamten versehen sein, welcher zu Voll—
ziehung von im Namen des Gerichts ausgefertigten Schriften befugt ist.
b.
Wenn sich der Recognoscent durch zwei Zeugen über seine Person ausweisen will, so
müssen diese einem mit dem Richtereide belegten Beamten desjenigen Gerichts, vor welchem
die Recognitionshandlung vorgenommen wird, nicht nur persönlich, sondern auch als glaub—
haft bekannt sein. Die Beurtheilung dieser Glaubhaftigkeit muß ebenfalls dem pflichtmäßigen
Ermessen des betreffenden Beamten überlassen bleiben, welcher hierbei nicht nur die Persönlich-
keit der Zeugen an sich, sondern auch deren etwanige Betheiligung bei dem in der zu recogno-
scirenden Urkunde verlautbarten Rechtsgeschäfte, sowie das Verhältniß der Zeugen zu dem Re-
cognoscenten und den übrigen bei dem fraglichen Rechtsgeschäfte betheiligten Personen in das
Auge zu fassen hat.
Beide Recognitionszeugen haben während ihrer und des Recognoscenten gleichzeitiger An-
wesenheit vor denjenigen Personen des Gerichts, vor welchen die Recognitionserklärung von dem
Recognoscenten abzugeben ist, zu versichern, daß letzterer ihnen als derjenige, für welchen er sich
ausgiebt, persönlich bekannt sei. Daß indessen in der Regel sich mit dieser zur Legalität der
Handlung unbedingt erforderlichen Erklärung nicht zu begnügen, sondern die Recognitionszeugen
nach dem Grunde, worauf jene Versicherung beruhe, zu befragen seien, ist bereits mittelst Ver-
ordnung vom 1 Gten Mai 1851, die bei der Abfassung von Recognitionsregistraturen zu beob-
achtende Vorsicht betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 147 fg.),
ausgesprochen.
Uebrigens können auch Frauenspersonen als Recognitionszeugen zugezogen werden.
Daß die Recognitionszeugen bis zum Schlusse der Verhandlung gegenwärtig bleiben, ist
nicht nöthig; vielmehr können sie sich entfernen, sobald sie die von ihnen erforderten Erklär-
ungen abgegeben haben. #
C.
Anlangend endlich die Legitimation durch Pässe, oder diese nach den Verordnungen vom
30 sten December 185 0, 30sten April und 29sten September 1851, 26sten Januar, 1 7ten
Mai und 24sten December 1852, 8Sten September 1 853, 1 sten November 185 8 und 1 ten
November 1859 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 185 1, Seite 1 fg., vom Jahre
1851, Seite 99 und 355, vom Jahre 1852, Seite 10, 84 und 337 fg., vom Jahre
1853, Seite 191, vom Jahre 1858, Seite 318 und vom Jahre 1859, Seite 342)
vertretende Paßkarten, so hat ein mit dem Richtereide belegter Beamter desjenigen Gerichts,
vor welchem die Recognitionshandlung vorgenommen wird, darüber zu cognosciren, ob der
Paß oder die Paßkarte als ächt anzuerkennen, von einer dazu befugten Behörde ausgestellt sei