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und dem Inhalte nach sowohl an sich den darüber bestehenden Vorschriften, als der Person
des Recognoscenten entspreche.
Nur Pässe, einschließlich der Paßkarten, nicht auch andere Legitimationspapiere, wie
z. B. Wander= und Gesindezeugnißbücher und die nach §6 1 des Gewerbegesetzes vom 1 ö5ten
October 1861 und der Verordnung von demselben Tage, die Arbeitsbücher des gewerblichen
Hülfspersonals betreffend, einzuführenden Arbeitsbücher, sind als zur Legitimation des Recog-
noscenten geeignet gelten zu lassen.
II.
Wird zur Aufnahme des Protocolls ein verpflichteter Accessist (I6 3 und 4 des Gesetzes Zu §1
vom Zten Juli 1840, einige Bestimmungen wegen des Registrirens, der Notare und des des Mandats
richterlichen Amtes betreffend, Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1840, Seite 128
fg.) verwendet, so hat bei der Recognitionshandlung außer dem dieselbe leitenden Beamten
noch ein Gerichtsbeisitzer zu concurriren.
III.
Die Recognitionsregistraturen sind unter genauer Befolgung der in 88 5 und 6 des Zuss 5 und 6
Mandats darüber ertheilten Vorschriften zwar mit thunlichster Kürze, aber so abzufassen, daß des Mandats.
dieselben keinen irgend erheblichen Zweifel darüber zulassen, daß
1.
die Recognitionshandlung vor einem hierzu überhaupt befugten Gerichte vorgenommen worden
und dieses hierbei durch die nach Beschaffenheit des Falles erforderlichen Personen vertreten
gewesen,
2.
die Identität des Recognoscenten mit demjenigen, für welchen er sich ausgegeben, auf legale
Weise festgestellt worden sei,
3.
der Recognoscent eine dem § 7 des Mandats, verbunden mit der Bestimmung des Gesetzes
vom 26sten October 1834, die Entscheidung einiger zweifelhafter Rechtsfragen betreffend, Nr.
VIII entsprechende Erklärung abgegeben habe.
Bei Aufnahme von Necognitionsregistraturen haben sich die. Protocollführer diese daran
zu machenden Anforderungen jederzeit gebührend zu vergegenwärtigen, zugleich aber zu Ver-
meidung aller Ausstellungen noch Folgendes zu beachten:
a.
Die Bezirksgerichte haben sich der Vornahme von Recognitionshandlungen nur in der in
& 18 des Gesetzes vom 1 lten August 1855, die künftige Einrichtung der Behörden erster
Instanz für die Rechtspflege und Verwaltung betreffend, ihnen beigelegten gerichtsamtlichen
Eigenschaft zu unterziehen. Die betreffenden Protocolle haben daher durch die Ueberschrift,