Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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änderungen und Einschaltungen unter dem 25sten September dieses Jahres zur Publication 
gelangt. Auch haben Wir dem in derselben Schrift gestellten Antrage gemäß die darin er— 
wähnte, das Strafverfahren in Einzelrichtersachen betreffende Petition des Advocatenvereins 
in Leipzig in weitere Erwägung ziehen lassen, in deren Folge die Gerichtsämter von Unserem 
Justizministerium angewiesen worden sind, von der ihnen im Artikel 364 der Strafproceß— 
ordnung ertheilten Ermächtigung in dazu geeigneten Fällen thunlichst Gebrauch zu machen. 
Das Gesetz wegen gütlicher und kostenfreier Vermittelung streitiger, noch nicht gerichtlich 
anhängiger Civilansprüche durch die Gerichtsämter wird mit den in der ständischen Schrift vom 
5ten August dieses Jahres beantragten Abänderungen des Nächsten publicirt werden. 
Das allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch und das Einführungsgesetz zu selbigem, letzteres 
mit den in der ständischen Schrift vom 6ten August dieses Jahres beantragten Abänderungen, 
ist unterm 3 Osten October dieses Jahres zur Publication gelangt und wird die Ausführungs- 
verordnung dazu demnächst erlassen. Auch werden Wir den in der gedachten Schrift gestellten 
Anträgen der getreuen Stände Berücksichtigung angedeihen, nicht weniger den in der eine 
Petition des Handelsstandes zu Dresden und des Fabrik= und Handelsstandes zu Chemnitz 
betreffenden ständischen Schrift vom 6ten August dieses Jahres unter I gestellten Antrag wegen 
künftiger Revision des Handelsgesetzbuchs, in sorgfältige Erwägung ziehen und den getreuen 
Ständen hierüber seiner Zeit weitere Mittheilung zugehen lassen; in Betreff des in der nur- 
gedachten Schrift enthaltenen Antrags aber Einleitung zu treffen, daß eine Vereinbarung über 
gemeinsame Grundsätze bei dem Eisenbahnbetriebe in Deutschland, soweit nicht dafür bereits 
durch das allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch gesorgt ist, mit den übrigen deutschen Regier- 
ungen herbeigeführt werde, wollen Wir, wie Unser Streben schon zeither auf Herbeiführung 
einer solchen Vereinbarung gerichtet gewesen ist, hierauf auch fernerhin, der entgegenstehenden 
mannichfachen Schwierigkeiten ohnerachtet, soweit immer möglich, hinzuwirken bemüht sein. 
Was die Verhandlungen mit dem Gesammthause Schönburg wegen der in den Receß= 
herrschaften noch nicht zur Ausführung gelangten Gesetze anlangt, so wird in dieser Angelegen- 
heit in Uebereinstimmung mit den auf Unser Decret vom öten Juli dieses Jahres von den 
getreuen Ständen gefaßten, in der Schrift vom öten August dieses Jahres enthaltenen Be- 
schlüssen weiter verfahren werden. " 
Das Gesetz zu Abkürzung und Vereinfachung des bürgerlichen Proceßverfahrens wird mit 
den von den getreuen Ständen in der Schrift vom Z3ten August dieses Jahres dazu beantragten 
Einschaltungen und Abänderungen in nächster Zeit publicirt werden. Auch wird der in der 
gedachten Schrift hierzu ertheilten Ermächtigung zu Folge durch Verordnung bestimmt werden, 
inwieweit und mit welchen Modificationen die Vorschriften dieses Gesetzes auch auf das Ver- 
fahren vor dem Handelsgerichte der Stadt Leipzig Anwendung leiden sollen. Ebenso wird dem in 
derselben Schrift am Schlusse in Betreff der bürgerlichen Proceßgesetzgebung gestellten Antrage
	        
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