Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Wasserschäden in der durch das Decret vom 27sten März dieses Jahres bereits zugesicherten 
Maaße der erforderliche Gebrauch gemacht und über die erfolgten Verwendungen von Staats- 
mitteln bei dem Rechenschaftsberichte auf die Finanzperiode 18861 specieller Nachweis gegeben 
werden. 
Durch die auf Anlaß des Decrets vom 2 7sten Mai dieses Jahres von beiden Kammern 
übereinstimmend gefaßten, mittelst ständischer Schrift vom 6ten August dieses Jahres an Uns 
gelangten Beschlüsse ist die Angelegenheit wegen Durchführung einer Medicinalreform, sowie 
die daran sich knüpfende Frage über Aufhebung der chirurgisch-medicinischen Academie zu 
einem vorläufigen Abschlusse gelangt. 
In Gemähheit des hiernach in seinen allgemeinen Grundzügen festgestellten Planes haben 
Wir daher bereits weiter vorschreiten und die zur Ausführung desselben erforderlichen Maaß- 
regeln im Einzelnen vorbereiten lassen. Insofern und insoweit es hierzu neuer gesetzlicher 
Bestimmungen oder der Bewilligung von Geldmitteln bedürfen wird, werden die bezüglichen 
Ergebnisse ohnehin an die nächste Ständeversammlung zur Berathung und Beschlußfassung zu 
gelangen haben. Wir behalten uns aber vor, derselben auch über die sonstigen, mit dem Re- 
f#irmplane im Zusammenhange stehenden Vorschritte und Veranstaltungen, welche bis dahin 
getroffen oder vorbereitet sein sollten, Mittheilung zugehen zu lassen, wobei zugleich die übrigen 
in der ständischen Schrift gestellten Anträge und ausgesprochenen Wünsche Berücksichtigung 
finden werden. 
Der Gesetzentwurf, einen Zusatz zum Heimathsgesetze vom 26sten Nevember 1834 be- 
treffend, ist bereits in der zwischen beiden Kammern mit Zustimmung Unserer Regierung 
schließlich besage der ständischen Schrift vom 3ten August dieses Jahres vereinbarten Weise und 
in der Art zur Publication gelangt, daß die dadurch bezweckten Abänderungen der bestehen- 
den heimathsrechtlichen Grundsätze gleichzeitig mit dem Gewerbegesetze in Wirksamkeit treten. 
Nicht minder werden Wir in Uebereinstimmung mit dem bei dieser Gelegenheit gestellten stän- 
dischen Antrage Fürsorge treffen, damit bei Prüfung und Genehmigung der von Gemeinden 
auf Grund des § 13 A 9 der Armenordnung vom 22sten October 1840 künftig zu stellen- 
den Anträge wegen Einführung eines Aufnahmegeldes oder Modificirung der in dieser Hinsicht 
bereits bestehenden ortsstatutarischen Einrichtungen auf die durch die neue Gewerbegesetzgebung 
herbeigeführten veränderten Verhältnisse angemessene Rücksicht genommen werde. 
Was endlich die noch mittelst ständischer Schrift vom Zten August dieses Jahres an Uns 
gelangte Petition des Stadtraths und der Stadtverordneten zu Schandau und Genossen bezüg- 
lich des Collaturrechts und der weltlichen Coinspection über die dasigen Kirchen und Schulen, 
sowie die vom Landeskirchenvorstande der Deutschkatholiken in Sachsen angebrachte Petition 
betrifft, so werden Wir die von den getreuen Ständen beantragte Erwägung stattfinden und 
nach Maaßgabe des Ergebnisses geeignete Verfügung treffen lassen. 
1801. 76
	        
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