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Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
17i# Stück vom Jahre 1861.
& 125) Verordnung,
die auf die Ehen der Handwerksgesellen bezüglichen Vorschriften des Mandats
vom 10ten October 1826 betreffend;
vom 9ten December 1861.
D. durch die Bestimmungen des unter dem 15ten October dieses Jahres publicirten
Gewerbegesetzes und die auf Grund des letzteren mit dem Isten Januar des nächsten Jahres
ins Leben tretende veränderte Gewerbsverfassung die Vorschriften des Mandats vom 1 Oten
October 1826, die Ehen der Handwerksgesellen und Ausländer betreffend (Gesetz= und
Verordnungsblatt, Seite 231), soweit sich dieselben auf die von inländischen Handwerks-
gesellen einzugehenden Ehen beziehen, als auf das im § 59 fg. des Gewerbegesetzes ge-
dachte gewerbliche Hülfspersonal nicht weiter anwendbar, nach § 126 als aufgehoben zu be-
trachten sind;
So werden mit dazu eingeholter Allerhöchster Genehmigung sämmtliche in den §§ 2
und 3 des besagten Mandats genannte kirchliche und weltliche Behörden hierdurch angewiesen,
von dem für den Eintritt der Wirksamkeit des Gewerbegesetzes im § 127 des letzteren fest-
gesetzten Zeitpunkte an, von der ferneren Handhabung der in den oben angezogenen Para-
graphen des Mandats vom 1 Oten October 1826 enthaltenen Vorschriften hinsichtlich der von
inländischen Gewerbsgehülfen abzuschließenden Chen abzusehen.
Dagegen hat es in Ansehung der von Ausländern in Sachsen beabsichtigten ehelichen Ver-
bindungen bei den Bestimmungen des gedachten Mandats, soweit nicht durch die Verordnung
vom 5ten Februar 1852 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 18) eine Modification der-
selben eingetreten ist, auch fernerhin zu bewenden.
Dresden, den Yten December 1861.
Die Ministerien des Innern und des Cultus und öffentlichen
Unterrichts.
Frhr. von Beust. von Falkenstein.
Schmiedel.
1861. 77