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. 1260) Verordnung,
die Gewerbesteuer der Bankschlächter und Branntweinbrenner auf das Jahr 1862
betreffend:
vom 1 7ten December 1861.
Auf Grund des Finanzgesetzes vom 25sten September 1861, 8 3 (Seite 159 des Gesetz—
und Verordnungsblattes vom Jahre 1861), und mit Rücksicht auf den dießjährigen Ertrag
der Schlacht= und der Branntweinsteuer wird hiermit Folgendes bestimmt:
Die Bankschlächter und Branntweinbrenner haben auf das Jahr 1862 an Gewerbesteuer
zu entrichten, und zwar:
I. die Bankschlächter
a) in großen und Mittelstädten .
16 Pfennige,
b) in kleinen Städten und auf dem platten Lande
14 Pfennige
von jedem vollen Thaler der Schlachtsteuer, welche sie im Jahre 1861 zu entrichten gehabt
haben;
II. die Branntweinbrenner
den 275sten Theil der von ihnen im Jahre 1861 zu erlegen gewesenen Branntweinsteuer.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, am 1 7ten December 1861.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Zenker.
127) Bekanntmachung
in Ausführung des Gesetzes, die Recognition von Urkunden vor den auswärtigen
Consuln betreffend, vom 13ten Juni 1840;
vom 20sten December 1861.
N in Folge des Gesetzes, die Recognition von Urkunden vor den auswärtigen Consuln
betreffend, vom 1 3ten Juni 1840, dvie den diesseitigen Gesandtschaften durch das Mandat
vom 3ten September 1827 beigelegte Befugniß, Recognitionsdocumente auszufertigen, auf die-
jenigen im Auslande angestellten diesseitigen Consuln erstreckt worden ist, welche als dazu be-
sonders ermächtigt von dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten durch das Gesetz-
und Verordnungsblatt bekannt gemacht werden würden, — so sieht das Letztere sich gegenwärtig