Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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. 1260) Verordnung, 
die Gewerbesteuer der Bankschlächter und Branntweinbrenner auf das Jahr 1862 
betreffend: 
vom 1 7ten December 1861. 
Auf Grund des Finanzgesetzes vom 25sten September 1861, 8 3 (Seite 159 des Gesetz— 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1861), und mit Rücksicht auf den dießjährigen Ertrag 
der Schlacht= und der Branntweinsteuer wird hiermit Folgendes bestimmt: 
Die Bankschlächter und Branntweinbrenner haben auf das Jahr 1862 an Gewerbesteuer 
zu entrichten, und zwar: 
I. die Bankschlächter 
a) in großen und Mittelstädten . 
16 Pfennige, 
b) in kleinen Städten und auf dem platten Lande 
14 Pfennige 
von jedem vollen Thaler der Schlachtsteuer, welche sie im Jahre 1861 zu entrichten gehabt 
haben; 
II. die Branntweinbrenner 
den 275sten Theil der von ihnen im Jahre 1861 zu erlegen gewesenen Branntweinsteuer. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, am 1 7ten December 1861. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Zenker. 
  
127) Bekanntmachung 
in Ausführung des Gesetzes, die Recognition von Urkunden vor den auswärtigen 
Consuln betreffend, vom 13ten Juni 1840; 
vom 20sten December 1861. 
N in Folge des Gesetzes, die Recognition von Urkunden vor den auswärtigen Consuln 
betreffend, vom 1 3ten Juni 1840, dvie den diesseitigen Gesandtschaften durch das Mandat 
vom 3ten September 1827 beigelegte Befugniß, Recognitionsdocumente auszufertigen, auf die- 
jenigen im Auslande angestellten diesseitigen Consuln erstreckt worden ist, welche als dazu be- 
sonders ermächtigt von dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten durch das Gesetz- 
und Verordnungsblatt bekannt gemacht werden würden, — so sieht das Letztere sich gegenwärtig
	        
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