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. Die zweite Hälfte des im & 4 bestimmten Actiencapitals wird durch Ausgabe von
weiteren 100,000 Actien ganz oder theilweise nach dem Ermessen des Verwaltungsrathes
und nach vorgängiger Genehmigung der Generalversammlung zu den, hiernach zu bestimmen-
den und jedesmal in der § 22 gedachten Weise öffentlich bekannt zu machenden Zeitpunkten
aufgebracht werden. Für einen solchen Beschluß der Generalversammlung ist eine Majorität
von zwei Drittheilen der deshalb abgegebenen Stimmen erforderlich.
& 7. In keinem Falle dürfen Actien unter pari begeben werden.
. Bei künftiger Emission der zweiten Hälfte des Stammcapitals sind die zwölf Mit-
glieder des aus den Herren:
Staatsminister a. D. Gustav von Nostitz-Wallwitz in Dresden,
Egon Heinrich Gustav Freiherr von Schönberg-Bibran auf Luga,
Kammerrath Carl Kaskel in Dresden,
Jacob Wilhelm Moßner in Berlin,
Louis Eichborn in Breslau,
Robert Kayser in Hamburg,
Francois Barthlémy Arles-Dufour in Lyon,
Generalconsul Albert Dufour-Féronce,
Gustav Harkort,
" Generalconsul Caspar Hirzel-Lampe, in Leipzig,
Louis Sellier,
Wilhelm Seyfferth, ,
bestehenden Gründungscomité der Anstalt (eventuell deren Erben) 21 Million al pari zu
übernehmen berechtigt. Eine Million ist der Staatsregierung al pari zur Verfügung zu
stellen. Welche Vortheile die Inhaber der Actien erster Emission rücksichtlich der anderen 3
genießen sollen, bestimmt die Generalversammlung.
. Die Einzahlung auf die, im § 5 erwähnte, zunächst aufzubringende Hälfte des vor-
läufig auf 20,000,000 Thaler bestimmten Actiencapitals ist auf 99,8 34 Actien vollständig,
auf 166 Actien unvollständig geleistet worden. Letztere Einzahlungen sind dem Reservefonds
der Anstalt zugefallen.)
*) Anmerkung. Bei der Einzahlung der ersten Hälfte des Actiencapitals sind folgende Bestimmungen
maaßgebend gewesen (§§5 7—10 des unter dem 2ten Mai 1856 bestätigten Statuts):
§ 7. Die Einzahlung auf die im § 5 erwähnte zunächst aufzubringende Hälfte des vorläufig auf
20 Millionen Thaler bestimmten Actiencapitals erfolgt in Raten von je 10 Procent, von denen die erste bei
der Unterzeichnung bereits eingezahlt ist, die zweite einen und die dritte drei Monate nach der Bestätigung des
Statuts, die folgenden aber nach dem Ermessen des Verwaltungsrathes in Terminen einzuzahlen sind, welche
mindestens einen Monat aus einander liegen und jedesmal unter Einräumen einer Frist von vier Wochen in
der, § 22 bestimmten Weise ausgeschrieben werden müssen.