Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Als in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts das dringende Bedürfniß einer öffent— 
lichen Anstalt, um tüchtige Schullehrer für die in der Landmitleidenheit begriffenen Städte 
und Dorfschaften zu erlangen, hervortrat, waren nach Inhalt der mittelst Oberamtspatent vom 
Zten Juni 1817 veröffentlichten Bekanntmachung der zu Besorgung der Landschullehrer- 
Seminarangelegenheiten verordneten Deputation über die Errichtung einer Landschullehrer- 
Seminaranstalt in der Königlich Sächsischen Oberlausitzvom 31sten Mai 1817 (Collection 
der das Markgrafthum Oberlausitz betreffenden Gesetze und Anordnungen Tom. VI, pag. 
295 fg.) die Landstände des Markgrafthums Oberlausitz unablässig bemüht, die Hindernisse, 
welche sich zunächst der Errichtung einer solchen Anstalt wegen des Mangels an hierzu vor- 
handenen ausreichenden Fonds entgegenstellten, zu beseitigen und es gelang ihnen durch sorg- 
fältige Verwaltung einer ihnen zu diesem Zwecke überwiesenen Summe eines zu milder Ver- 
wendung geeigneten Oberamtlichen Depositums der in Folge ergangenen Aufrufs zu freiwilligen 
Beiträgen erlangten Gelder und einiger sonstiger zufälliger Nebenzugänge die Mittel zu be- 
schaffen, um mit Hülfe dreier ansehnlicher Stiftungen edler Männer, des Königlich Preußischen 
Schloßhauptmanns Carl Wilhelm Grafen von Wartensleben auf Bolbritz und Oppeln, des 
Hof= und Justitienraths Georg Friedrich Traugott von Schönberg auf Commerau und des 
Königlich Sächsischen Hauptmanns Melchior Heinrich August von Gersdorf zur Begründung 
eines Landschullehrerseminars für das Königliche Markgrafthum Oberlausitz, bestimmt, evan- 
gelische und katholische Lehrer zu bilden, verschreiten zu können. Nachdem hierzu auf erfolgte 
Oberamtliche Berichtserstattung Allerhöchste Genehmigung ertheilt worden ist, ist die Anstalt 
zu Michaelis 1817 zur Eröffnung gelangt und derselben von den Ländständen das ihnen 
von dem Königlich Preußischen Schloßhauptmann Carl Wilhelm Grafen von Wartensleben 
mittelst einer besonderen Schenkungsurkunde zur freien Disposition eigenthümlich überlassene, 
ihm zugehörig gewesene, auf dem hiesigen Burglehn unter Domstiftsgerichtsbarkeit gelegene von 
Brüsewitz'sche Haus dergestalt gewidmet worden, daß sowohl die zu bildenden Seminaristen, 
als auch das Lehrerpersonal, insoweit der Gelaß dafür ausreiche, darinnen ihren Wohnungs- 
aufenthalt erlangen. 
Die Anstalt hat seitdem unter göttlichem Schutze zum Nutzen der Provinz bestanden und 
während sie in Bezug auf die Lehrkräfte, die Zahl der zu unterweisenden Zöglinge und sonst 
sich immermehr erweitert, eine Beschränkung ihrer Wirksamkeit nur insoweit erlitten, als sie 
seit der Errichtung eines selbstständigen katholischen Schullehrerseminars in hiesiger Stadt zur 
Heranbildung katholischer Lehrer nicht weiter benutzt wurde. " 
Sowie bereits früherhin edle Männer nicht gefehlt haben, welche mit freigebigem Sinne 
die Begründung der Anstalt gefördert haben, so ist ihr auch späterhin in der Person des um 
das gesammte Landschullehrerwesen der Provinz hochverdienten am 1 3ten December 1833 
verstorbenen Königlich Sächsischen Hauptmanns Carl Gottlob Ferdinand von Nostitz auf Weigs-
	        
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