Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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10. Der Verwaltungsrath ist ermächtigt, anstatt der nach § 9 nicht vollständig ein- 
gezahlten 166 Actien neue dergleichen gegen Einzahlung des vollen Nominalbetrags auszugeben. 
*11. Actionär ist, wer eine oder mehrere Actien besitzt. Die Gesammtheit der Actio= 
näre bildet den die Anstalt repräsentirenden (SI 1) Actienverein. 
* 12. Jeder Actionär hat als solcher im Verhältnisse seiner Actienzahl gleichen Antheil 
am gesammten Eigenthume, Gewinne und Verluste der Anstalt, ist jedoch nur zur Einzahlung 
des Nominglbetrags seiner Actien gehalten, und sodann zur Bezahlung der Schulden der An- 
stalt nur mit seinem Antheile an dem Vermögen derselben verbindlich. Das Eingezahlte kann 
unter keiner Bedingung zurückgefordert werden. 
III. 
Vom Geschäftskreise der Anstalt. 
& 13. Zum Geschäftskreise der Anstalt gehören alle, dem im § 2 bezeichneten Zwecke 
des Unternehmens entsprechende, gesetzlich erlaubte und im folgenden § 14 nicht ausdrücklich 
ausgeschlossene Geschäfte; namentlich ist die Anstalt, und zwar unter Benutzung der im fol- 
genden IV. Abschnitte §& 15 bis 22 genannten Vorrechte und Privilegien, befugt: 
a) Vorschüsse zu gewähren gegen Verpfändung von inländischen und ausländischen Staats- 
schuldscheinen und Werthpapieren, Wechseln, Waaren oder anderem beweglichen Eigen- 
  
8 8. Für die bei der Unterzeichnung eingezahlte erste Rate wird dem Zeichner ein im Namen des unter- 
zeichneten Begründungscomité ausgestellter, au porteur lautender Interimsschein nach dem diesen Statuten 
angehängten Schema A. eingehändigt. Bei jeder weiteren Einzahlung werden gegen Ablieferung der vor- 
herigen Interimsscheine neue dergleichen, auf den jedesmaligen bis dahin eingezahlten Betrag lautend, nach 
dem Schema B. ausgehändigt. Gegen die Einzahlung der letzten Rate und Rückgabe der Interimsscheine 
erfolgt die Ausgabe der wirklichen, ebenfalls au porteur gestellten Actien, welche nach dem Schema C. ange- 
fertigt und eine jede mit Talon und Dividendenscheinen auf 20 Jahre versehen werden. Auf den Actien ist 
§ 20 und § 46, auf den Interimsscheinen §§ 7, 8, 9, 10 und 20 der Statuten abzudrucken. Die Interims- 
scheine vertreten bis zur Ausgabe der Actien die Stelle der letzteren. 
§ 9. Der Verwaltungsrath ist ermächtigt, auf Verlangen sofort die Einzahlung des vollen Betrags 
der Actien von einzelnen Actionären anzunehmen und solchenfalls gegen Rückgabe der Interimsscheine die 
wirklichen Actiendocumente auszuhändigen. 
§ 10. Die Besitzer von Interimsscheinen, welche die Einzahlung zu dem nach § 7 bestimmten und ge- 
hörig bekannt gemachten Termine nicht leisten, verfallen zunächst in eine Conventionalstrafe von 10 Procent der 
einzuzahlenden Summe, und gehen, nachdem unter Bezeichnung der Nummern der betroffenen Interimsscheine 
zur nachträglichen Berichtigung der in Rückstand befindlichen Rate und der verfallenen Conventionalstrafe in 
der § 22 bezeichneten Weise, unter Einräumung einer Frist von vier Wochen, öffentlich aufgefordert worden 
ist, wenn sie innerhalb derselben nicht vollständige Zahlung leisten, aller ihrer Ansprüche aus den früheren 
Einzahlungen verlustig; es werden auch solchenfalls die betroffenen Interimsscheine öffentlich in der § 22 be- 
zeichneten Weise für ungültig erklärt und die bereits darauf geleisteten Einzahlungen verfallen dem Reserve- 
fonds (8 43) der Anstalt. Letztere hat das Recht, an der Stelle derartiger verfallener Interimsscheine neue 
dergleichen auszufertigen, welche von den verfallenen in geeigneter Weise zu unterscheiden sind, und mit der 
Quittung über diejenigen Ratenzahlungen zu ihrem Vortheile verkaufen zu lassen, welche auf die übrigen ab- 
genommenen Interimsscheine eingezahlt worden sind.
	        
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