Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

ch V esuch des 
öffentlichen 
Gottesdienstes. 
d) Gemein- 
schaftliche 
Abendmahls- 
feier. 
Verpflichtung 
zur Hand- 
habung der 
Hausordnung. 
Der Geist, in 
welchem die- 
selbe zu hand- 
haben ist. 
( 544 ) 
§28. Die Zöglinge des Seminars haben in Begleitung der Seminarlehrer, wenigstens 
des die Wocheninspection führenden Lehrers, dem öffentlichen evangelischen Gottesdienste an 
jedem Sonn= und Festtage in der St. Petrikirche früh um 7 Uhr oder beziehendlich Mittags 
um 12 Uhr beizuwohnen, und in Begleitung wenigstens eines Lehrers die kirchlichen Katechi- 
sationen (als Zuhörer) zu besuchen. Die Zöglinge der Präparandenanstalt haben sich gleich 
der Jugend des Orts zu den kirchlichen Katechisationen zu stellen. 
Den Seminarzöglingen und Schulpräparanden Wendischer Abkunft soll der Besuch des 
Gottesdienstes resp. der kirchlichen Katechisationen in der St. Michaeliskirche gestattet sein. 
Das Nähere bestimmt die specielle Hausordnung resp. der Director des Seminars. 
& 29. Die Zöglinge des Seminars feiern in Begleitung und unter Theilnahme der 
Seminarlehrer dreimal des Jahres das heilige Abendmahl, wovon die eine Feier in die 
Passionszeit zu verlegen ist. Vor der jedesmaligen Beichthandlung aber findet eine feierliche 
Vorbereitung darauf im Seminare selbst Statt. 
* 30. Die Wahrung der Hausordnung, sowie die tägliche und nächtliche Beaufsichtigung 
der Seminarzöglinge liegt dem Director der Anstalt als erste und wichtigste Pflicht cb. Doch 
haben sich alle Seminarlehrer an dem Erziehungsgeschäfte und an der Beaufsichtigung der Zög- 
linge in und außer der Anstalt, namentlich auch als Stellvertreter des Directors, wenn dieser 
behindert ist, überdieß aber regelmäßig und abwechselnd an der Inspection während der Arbeits- 
stunden des Nachmittags und Abends unweigerlich zu betheiligen. 
*s 31. Als maaßgebender Grundsatz für Handhabung der Hausordnung und speciell für 
Behandlung des Internats hat aber endlich zu gelten, daß dasselbe zwar mit Ernst und strenger 
Regelmäßigkeit, aber auch mit Weisheit durchgeführt und daß es dazu benutzt werden soll, 
durch eine feste Lebensordnung die Berufsbildung wie die sittliche Entwickelung zu fördern, 
ohne die Entwickelung der Individualität und eines tüchtigen Characters innerhalb der Gren- 
zen der Zucht und des Gehorsams zu beeinträchtigen. Durch Lebensgemeinschaft zwischen 
Lehrern und Zöglingen, durch väterliche Zucht und Liebe auf der einen und kindlichen Gehorsam 
auf der anderen Seite, durch geordnete Arbeit, durch planmäßige Leitung und Unterstützung, 
durch tägliches Vorbild, tägliche Aufsicht, tägliche gemeinschaftliche Andacht und Erbauung aus 
Gottes Wort, soll im Seminare vermittelst des Internats das Bild einer christlichen Familie 
im Großen dargestellt und namentlich jene gesunde und lebendige Frömmigkeit in die Herzen 
der Zöglinge und in die künftige Ordnung ihres täglichen Lebens eingepflanzt werden, welche 
eben so fern ist von weichlicher pietistischer Färbung und unverständigem zelotischen Wesen, als 
von religiöser Gleichgültigkeit, von Verweltlichung und träger, sinnlicher Versunkenheit.
	        
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