Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Katechetik. 
Musikalische 
Ausbildung. 
Gegenstände 
des Musik— 
unterrichts. 
(548 ) 
36. Nicht mit dem Religionsunterrichte zu verschmelzen, wohl aber in dem engsten Anschlusse 
an denselben zu ertheilen ist der Unterricht in der christlichen Katechetik, unter welcher nicht 
etwa blos eine formelle Frag= und Antwortslehre zu verstehen ist, sondern die Anweisung zur 
materiellen und formellen Tüchtigkeit des Lehrers, den Katechismus, überhaupt aber den ganzen 
Stoff der christlichen Heilslehre der Schuljugend einzuprägen. In formeller Hinsicht ist daher 
die Katechetik nichts anderes als die Methodik des christlichen Religionsunterrichts überhaupt, 
während sie in materieller Hinsicht darzulegen hat, was als religiöser Unterrichtsstoff der christ- 
lichen Volksschule und jeder Alters= und Bildungsstufe derselben angehört. Die Frag= und 
Antwortsform ist nicht die einzige, wohl aber eine wesentliche und wichtige Unterrichtsform, 
welche ihr eignet. So aufgefaßt hat die Katechetik unter den Unterrichtsgegenständen des 
Seminars ihr gutes Recht und gehört nicht allein schon der ältesten christlichen Kirche an, son- 
dern jederzeit derselben, in welcher ein tiefer, gläubiger Religionsunterricht in ihr geblüht hat. 
*37. Die nächste Stelle unter den Unterrichtsgegenständen des Seminars gebührt der 
musikalischen Ausbildung seiner Zöglinge, weil dieselbe das andere Stück ist, was den 
Lehrer zum kirchlichen Dienste befähigt und ihm zur Bildung und Erziehung seiner, der christ- 
lichen Gemeinde zuwachsenden Schulkinder für kirchliche und häusliche Andacht unentbehrlich, 
überdieß auch ein wichtiges Mittel zu seiner eigenen Veredelung, zur Beförderung seines Fort- 
kommens und zur Besserung seiner äußeren Lage ist. Es sollen daher in Zukunft Jünglinge 
ohne alle musikalische Naturanlagen überhaupt gar nicht und ausnahmsweise nur in dem Falle 
in das Seminar aufgenommen werden, wenn dieser Mangel durch andere wirklich ausgezeichnete 
Gaben und Eigenschaften für den Lehrerberuf einigermaaßen aufgewogen wird und nur in die- 
sem Falle sollen in Zukunft Seminarzöglinge und zwar nur nach eingeholter ausdrücklicher 
Genehmigung der Kreisdirection, eine theilweise Dispensation von der Theilnahme am voll- 
ständigen musikalischen Unterrichte erlangen können. Alle Zöglinge aber, denen eine solche 
Dispensation aus jenem einzig statthaften Grunde nicht zu Theil geworden ist, haben sich so- 
wohl bei der Schulamtscandidaten-, als bei der Wahlfähigkeitsprüfung, auch der vollständigen 
musikalischen Prüfung zu unterziehen. Nach dieser Anordnung modificiren sich die § 17 des 
Regulatios vom 1 Oten Juli 1835, die Prüfung zur Erlangung der Anwartschaft auf Hülfs- 
und ständige Lehrerstellen au Elementarvolksschulen betreffend, enthaltenen gegentheiligen Be- 
stimmungen. 
6 38. Der musikalische Unterricht im Seminare umfaßt die Unterweisung seiner Zög- 
linge im Violinspiele, Clavierspiele, Orgelspiele, im Gesange und im Generalbaß. 
Im Violinspiele soll es jeder Seminarist bis zu der Fertigkeit bringen, die gangbarsten 
Choräle und Schullieder rein und ausdrucksvoll, erstere womöglich auch auswendig, vorzutragen. 
Mit den fähigsten Schülern mögen auch leichtere Duette und Quartette geübt werden. 
Das Clavierspiel soll, weil es der allgemeinen Musikbildung, der Orgelfertigkeit, dem Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.