Katechetik.
Musikalische
Ausbildung.
Gegenstände
des Musik—
unterrichts.
(548 )
36. Nicht mit dem Religionsunterrichte zu verschmelzen, wohl aber in dem engsten Anschlusse
an denselben zu ertheilen ist der Unterricht in der christlichen Katechetik, unter welcher nicht
etwa blos eine formelle Frag= und Antwortslehre zu verstehen ist, sondern die Anweisung zur
materiellen und formellen Tüchtigkeit des Lehrers, den Katechismus, überhaupt aber den ganzen
Stoff der christlichen Heilslehre der Schuljugend einzuprägen. In formeller Hinsicht ist daher
die Katechetik nichts anderes als die Methodik des christlichen Religionsunterrichts überhaupt,
während sie in materieller Hinsicht darzulegen hat, was als religiöser Unterrichtsstoff der christ-
lichen Volksschule und jeder Alters= und Bildungsstufe derselben angehört. Die Frag= und
Antwortsform ist nicht die einzige, wohl aber eine wesentliche und wichtige Unterrichtsform,
welche ihr eignet. So aufgefaßt hat die Katechetik unter den Unterrichtsgegenständen des
Seminars ihr gutes Recht und gehört nicht allein schon der ältesten christlichen Kirche an, son-
dern jederzeit derselben, in welcher ein tiefer, gläubiger Religionsunterricht in ihr geblüht hat.
*37. Die nächste Stelle unter den Unterrichtsgegenständen des Seminars gebührt der
musikalischen Ausbildung seiner Zöglinge, weil dieselbe das andere Stück ist, was den
Lehrer zum kirchlichen Dienste befähigt und ihm zur Bildung und Erziehung seiner, der christ-
lichen Gemeinde zuwachsenden Schulkinder für kirchliche und häusliche Andacht unentbehrlich,
überdieß auch ein wichtiges Mittel zu seiner eigenen Veredelung, zur Beförderung seines Fort-
kommens und zur Besserung seiner äußeren Lage ist. Es sollen daher in Zukunft Jünglinge
ohne alle musikalische Naturanlagen überhaupt gar nicht und ausnahmsweise nur in dem Falle
in das Seminar aufgenommen werden, wenn dieser Mangel durch andere wirklich ausgezeichnete
Gaben und Eigenschaften für den Lehrerberuf einigermaaßen aufgewogen wird und nur in die-
sem Falle sollen in Zukunft Seminarzöglinge und zwar nur nach eingeholter ausdrücklicher
Genehmigung der Kreisdirection, eine theilweise Dispensation von der Theilnahme am voll-
ständigen musikalischen Unterrichte erlangen können. Alle Zöglinge aber, denen eine solche
Dispensation aus jenem einzig statthaften Grunde nicht zu Theil geworden ist, haben sich so-
wohl bei der Schulamtscandidaten-, als bei der Wahlfähigkeitsprüfung, auch der vollständigen
musikalischen Prüfung zu unterziehen. Nach dieser Anordnung modificiren sich die § 17 des
Regulatios vom 1 Oten Juli 1835, die Prüfung zur Erlangung der Anwartschaft auf Hülfs-
und ständige Lehrerstellen au Elementarvolksschulen betreffend, enthaltenen gegentheiligen Be-
stimmungen.
6 38. Der musikalische Unterricht im Seminare umfaßt die Unterweisung seiner Zög-
linge im Violinspiele, Clavierspiele, Orgelspiele, im Gesange und im Generalbaß.
Im Violinspiele soll es jeder Seminarist bis zu der Fertigkeit bringen, die gangbarsten
Choräle und Schullieder rein und ausdrucksvoll, erstere womöglich auch auswendig, vorzutragen.
Mit den fähigsten Schülern mögen auch leichtere Duette und Quartette geübt werden.
Das Clavierspiel soll, weil es der allgemeinen Musikbildung, der Orgelfertigkeit, dem Ge-