Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Uebrigens steht die Seminarschule unmittelbar unter dem Seminardirector und es gilt als Regel, 
daß alle Seminarlehrer, mit Einschluß des Directors, zugleich auch Seminarschullehrer 
sind und die Lehrfächer, welche sie im Seminare behandeln, soweit dieselben dem Elementar- 
volksschulunterrichte eigen, auch in der Seminarschule zu vertreten haben, in welcher unter 
ihrer Aufsicht nur die Zöglinge der beiden obersten Curse am Unterrichte zu betheiligen sind. 
Eines besonderen Seminarschullehrers bedarf es darnach nicht. 
& 44. Sowohl aus pädagogischen Rücksichten, als um die Lehrkräfte am Seminare weder 
unverhältnißmäßig anzustrengen noch zu vermehren, soll es gestattet sein, die beiden untersten 
Seminarclassen beim Unterrichte in der Regel zu vereinigen, während die beiden obersten Se- 
minarclassen in der Regel und namentlich in denjenigen Unterrichtsgegenständen, für welche 
nur eine Stunde wöchentlich angesetzt ist, oder welche ihrer Natur nach eine Combination meh- 
rerer Wissensstufen nicht wohl vertragen, wie z. B. Generalbaß, Geometrie, zum Theil Rech- 
nen 2c. getrennt zu unterrichten sind. Doch soll hierin dem Seminardirector, unter Berück- 
sichtigung der Stärke des Seminarcötus, sowie der jeweiligen Umstände und Bedürfnisse die 
möglichste Freiheit gelassen werden. 
#45. Um die Erfolge des Unterrichts zu sichern und zu erhöhen, sind sowohl in den 
öffentlichen Lectionen Seiten der Lehrer, als in den Arbeitsstunden Seiten der Zöglinge von 
Zeit zu Zeit regelmäßige Wiederholungen des Gelehrten vorzunehmen. Es sind daher von 
den Zöglingen die Arbeitsstunden während des Abends jedesmal zur Repetition der Tages- 
lectionen, die Arbeitsstunden des Sonnabends zur Repetition der Wochenlectionen, Seiten der 
Lehrer aber nicht nur an geeigneten Abschnitten, sondern regelmäßig zu Ende des Monats so 
viel Lectionen, als erforderlich, zur Wiederholung des Vorgetragenen zu verwenden. 
Dem Seminardirector bleibt gestattet und überlassen, sowohl bei den täglichen und wöchent- 
lichen Repetitionen der Zöglinge, als für die Nachhülfe Zurückgebliebener in einzelnen, z. B. 
den musikalischen Leistungen, das sogenannte gegenseitige Hülfssystem, nach welchem die älteren 
und geförderteren Zöglinge zur Wiederholung und Nachhülfe für die Uebrigen verwendet wer- 
den, unter der nöthigen Controle und Aufsicht in Anwendung zu bringen. 
&# 46. Um die Erfolge des Unterrichts öffentlich und übersichtlich darzulegen, findet am 
Schlusse des Jahrescursus eine öffentliche Prüfung der Zöglinge des Seminars in allen Zwei- 
gen des Seminarunterrichts, sowie auch der die Seminarschule besuchenden Kinder Statt. 
Sowohl nach Beendigung vieser, zur Osterzeit stattfindenden Prüfung, als auch zu Mi- 
chaelis jeden Jahres haben sämmtliche Seminarlehrer in einer Conferenz die Censuren über 
Fortschritte, Fleiß und sittliches Verhalten eines jeden Seminarzöglings festzustellen und in 
ein, bei dem Seminararchive aufzubewahrendes, allgemeines Censurbuch einzutragen, während es 
dagegen hinsichtlich der Censuren für die Zöglinge der Seminarschule bei den 9§ 57, 61 und 
62 der Ausführungsverordnung zu dem Elementarvolksschulgesetze getroffenen Bestimmungen, 
1861. 80 
Unterricht in 
combinirten 
und getrennten 
Seminar- 
cursen. 
Regelmäßige 
Repetitionen. 
Jahres- 
prüfung.
	        
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