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thume oder — unter Beobachtung der gesetzlichen Form — von hypothekarisch sicher
gestellten Forderungen, jedoch mit der Beschränkung, daß von den Actien der Anstalt
selbst zu keiner Zeit mehr, als der zwanzigste Theil der ausgegebenen Gesammtzahl
beliehen werden darf;
b) Anleihen und Geldgeschäfte von Staaten, und zwar vorzugsweise der zum Deutschen
Bunde gehörigen, ihren Ständen, Bezirken, Gemeinden und anderen Corporationen zu
vermitteln oder selbst zu übernehmen, so lange Seiten der Staatsregierung kein des—
fallsiges Verbot vorliegt;
C) industrielle und andere Unternehmungen für eigene Rechnung zu begründen und zu
betreiben, sich bei bestehenden oder neu entstehenden zu betheiligen, bei deren Ver-
waltung mitzuwirken oder sie ganz zu übernehmen, die Bildung von Gesellschaften zu
vermitteln und den Debit der von letzteren auszugebenden Actien und Obligationen
unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften zu übernehmen;
d) den Ein= und Verkauf von Werthpapieren, Metallen und Waaren für eigene oder
fremde Rechnung zu bewerkstelligen;
e) Disconto-, Wechsel-, Giro-, Contocorrent-, Darlehns-, Depositen= und Incassogeschäfte
zu betreiben.
14. Untersagt ist der Anstalt:
a) Banknoten oder andere unverzinsliche Werthzeichen auszugeben;
b) Wechsel auf sich selbst auszustellen;
I) Differenzgeschäfte zu machen;
d) eigene Actien zu kaufen.
IV.
Von den Vorrechten und Privilegien der Anstalt.
* 15. Die Anstalt bedient sich der Firma:
„Allgemeine Deutsche Creditanstalt“
sowohl bei der Unterschrift, als auch in ihren Siegeln und Stempeln.
Jede Zeichnung der Firma erfordert, mit Ausnahme des § 34, Alinea 2, erwähnten
Falles, zu ihrer Gültigkeit die Unterschrift von zwei der zur Zeichnung berechtigten Personen
6% 34, 39).
16. Die bei der Anstalt niedergelegten Unterpfänder (§+ 13 sub a), worin sie auch
immer bestehen mögen, können, außer dem im § 17 bemerkten Falle, unter keinem Vorwande
von irgend Jemandem der Anstalt ohne volle Gewähr der ganzen darauf für die Anstalt haf-
tenden Forderung abverlangt werden. Derjenige, welcher den Pfandschein bringt und das
Darlehn sammt Zinsen berichtigt, wird als legitimirt zum Zurückempfange des Pfandes ange-
sehen.