Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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thume oder — unter Beobachtung der gesetzlichen Form — von hypothekarisch sicher 
gestellten Forderungen, jedoch mit der Beschränkung, daß von den Actien der Anstalt 
selbst zu keiner Zeit mehr, als der zwanzigste Theil der ausgegebenen Gesammtzahl 
beliehen werden darf; 
b) Anleihen und Geldgeschäfte von Staaten, und zwar vorzugsweise der zum Deutschen 
Bunde gehörigen, ihren Ständen, Bezirken, Gemeinden und anderen Corporationen zu 
vermitteln oder selbst zu übernehmen, so lange Seiten der Staatsregierung kein des— 
fallsiges Verbot vorliegt; 
C) industrielle und andere Unternehmungen für eigene Rechnung zu begründen und zu 
betreiben, sich bei bestehenden oder neu entstehenden zu betheiligen, bei deren Ver- 
waltung mitzuwirken oder sie ganz zu übernehmen, die Bildung von Gesellschaften zu 
vermitteln und den Debit der von letzteren auszugebenden Actien und Obligationen 
unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften zu übernehmen; 
d) den Ein= und Verkauf von Werthpapieren, Metallen und Waaren für eigene oder 
fremde Rechnung zu bewerkstelligen; 
e) Disconto-, Wechsel-, Giro-, Contocorrent-, Darlehns-, Depositen= und Incassogeschäfte 
zu betreiben. 
14. Untersagt ist der Anstalt: 
a) Banknoten oder andere unverzinsliche Werthzeichen auszugeben; 
b) Wechsel auf sich selbst auszustellen; 
I) Differenzgeschäfte zu machen; 
d) eigene Actien zu kaufen. 
IV. 
Von den Vorrechten und Privilegien der Anstalt. 
* 15. Die Anstalt bedient sich der Firma: 
„Allgemeine Deutsche Creditanstalt“ 
sowohl bei der Unterschrift, als auch in ihren Siegeln und Stempeln. 
Jede Zeichnung der Firma erfordert, mit Ausnahme des § 34, Alinea 2, erwähnten 
Falles, zu ihrer Gültigkeit die Unterschrift von zwei der zur Zeichnung berechtigten Personen 
6% 34, 39). 
16. Die bei der Anstalt niedergelegten Unterpfänder (§+ 13 sub a), worin sie auch 
immer bestehen mögen, können, außer dem im § 17 bemerkten Falle, unter keinem Vorwande 
von irgend Jemandem der Anstalt ohne volle Gewähr der ganzen darauf für die Anstalt haf- 
tenden Forderung abverlangt werden. Derjenige, welcher den Pfandschein bringt und das 
Darlehn sammt Zinsen berichtigt, wird als legitimirt zum Zurückempfange des Pfandes ange- 
sehen.
	        
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