Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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1) Oeffentliche Verweise resp. vor dem Lehrercollegium und dem Seminarcötus; 
2) Entziehung der Freistunden und des Urlaubs zu Ausgängen, verbunden mit Straf- 
arbeiten; 
3) Herabsetzungen in der Classe und Entfernung von Ehrenämtern im Seminare; 
4) Verkürzung oder Entziehung der Beneficien im Seminare, in Fällen, wo dieß aus- 
führbar; 
5) Verweis vor der Seminardeputation resp. mit Androhung der Entlassung aus dem 
Seminare; 
6) gänzliche Entlassung aus dem Seminare. 
&51. Ueber Verhängung der zwei ersten Strafgrade hat jeder Lehrer mit Vorwissen 
des Directors, über Verhängung des dritten nur die Lehrerconferenz, über den Antrag auf 
Eintritt des vierten, fünften und sechsten Strafgrades mit Berücksichtigung der Schlußbestimm- 
ung in §& 6 ebenfalls nur die Lehrerconferenz zu entscheiden, worauf dann der Director in den 
drei letzten Fällen Anzeige an die Seminardeputation zu erstatten hat. Dieselbe hat sodann 
Beschluß zu fassen und im Falle der beschlossenen gänzlichen Entfernung eines Seminarzög- 
lings aus dem Seminare diesen Beschluß durch die Königliche Kreisdirection zur Kenntniß des 
Königlichen Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts zu bringen. 
Zuerkennung 
dieser Grade. 
& 52. Die Fälle, in welchen auf Zuerkennung der drei letzten Strafgrade Antrag zu Fälle der Zu- 
stellen ist, fangen da an, wo sich die geistige Unfähigkeit oder die sittliche Unwürdigkeit eines 
Zöglings für seinen künftigen Beruf, letztere namentlich in festgewurzelter Trägheit, oder in 
grober Widersetzlichkeit oder in Irreligiosität, oder in fleischlichen Sünden und anderen ent- 
ehrenden Handlungen, z. B. Eigenthumsvergehungen, zu Tage legt. Die Lehrerconferenz 
aber soll diese Fälle im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt und des Volksschulwesens in ernste 
und gewissenhafte Erwägung ohne weichmüthige Rücksicht ziehen. 
erkennung der 
drei letzten 
Grade. 
& 5 3. In Betracht des Umstandes schon, daß meist gleich nach Beendigung des Semi-Erclusion und 
narcursus die öffentliche Wirksamkeit eines Zöglings zu beginnen hat und darum es Pflicht 
ist, so frühzeitig und vollständig als möglich Bürgschaften für seine Würdigkeit zu erlangen, 
soll einem aus dem Seminare Weggewiesenen zufolge einer allgemeinen Anordnung für das 
Königreich Sachsen der Wiedereintritt in ein Seminar nicht gestattet, auch einem solchen nicht 
erlaubt werden, die Schulamtscandidatenprüfung vor irgend einer Prüfungscommission des 
Landes zu bestehen. 
Es ist daher in einem jeden einem Ausgewiesenen von dem Seminardirector ausgestellten 
Abgangszeugnisse die erfolgte Wegweisung aus dem Seminare mit Beziehung auf §§ 50 und 
51 gegenwärtiger Seminarordnung ausdrücklich zu bemerken. Auch ist durchaus nicht zu 
gestatten, daß Zöglinge durch freiwilligen Abgang einem Antrage oder Beschlusse auf Weg- 
weisung zuvorkommen, sondern selbst in solchen Fällen und wenn der betreffende Zögling das 
ihre Wirkung.
	        
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