Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(557 ) 
der Commission für das Veterinärwesen erfordertem Gutachten, bewogen, hiermit zum Schutze 
gegen das Eindringen der Rinderpest fernerweit Folgendes zu verordnen: 
1) In Bezug auf die Ein- und Durchfuhr Ungarischer Schweine hat es bei dem zu 
verbleiben, was hierüber in den Verordnungen vom 23sten vorigen und 4ten dieses Monats 
bereits bestimmt worden ist. · 
2)) Das in der Verordnung vom 7ten vorigen Monats gegen das Einbringen Ungarischer 
Rinder, sowie gegen die Einfuhr frischer Häute aus den Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Staaten 
enthaltene Verbot bleibt in Kraft und wird hiermit auf alle Arten Steppenrindviehes (Podolische, 
Galizische und Ungarische Rinder) ausgedehnt. Als frische Häute haben alle Arten roher 
Häute zu gelten, wenn sie nicht vollständig lufttrocken — mit Ausschluß von blos gefrornen — 
oder auf beiden Seiten gekalkt sind. 
3) Die Einführung von anderem Rindviehe aus Böhmen und den übrigen Kaiserlich 
Königlich Oesterreichischen Staaten ist unter der Voraussetzung gestattet, daß 
a) das Vieh mit genauen, die einzelnen Viehstücke nach Zahl, Geschlecht und Farbe 
bezeichnenden Ursprungs- und Gesundheitsattesten versehen, sowie daß 
b) in diesen Attesten amtlich bescheinigt ist, daß das betreffende Vieh aus bisher 
seuchenfrei gebliebenen Kreisen kommt und sich daselbst in den Händen des letzten 
Besitzers mindestens schon seit drei Monaten befunden hat, endlich daß 
C) diese Atteste von der betreffenden Kaiserlich Königlichen Kreisbehörde beglaubigt sind. 
4) Vieh, welches mit solchen Attesten nicht versehen ist, fällt unter das oben Sub 2 ge- 
dachte Verbot. 
5)) Auf Contraventionen gegen diese Anordnungen finden die Strafbestimmungen § 3 
der Allerhöchsten Verordnung, die Rinderpest betreffend, vom 1 6ten Januar 1860 An- 
wendung. 
Die unnachsichtliche Handhabung und Ueberwachung obiger Bestimmungen wird den be- 
treffenden Polizeibehörden und deren Organen, den Gensdarmen, sowie eintretenden Falls 
auch den Bezirks= und anderen Thierärzten zur Pflicht gemacht. 
Sämmtliche in den Regierungsbezirken Dresden, Zwickau und Budissin erscheinende Zeit- 
schriften der § 21 des Preßgesetzes vom 1 4ten März 1851 gedachten Art haben gegenwärtige 
Verordnung sofort in ihren Blättern abzudrucken. 
Dresden, den 1 gten December 1861. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Schmiedel. 
1861. 81
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.