Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(558 ) 
MÆ 132) Verordnung, 
die Arbeitsbücher des gewerblichen Hülfspersonals betreffend; 
vom 23sten December 1861. 
Wi dem Ministerium des Innern bekannt geworden, ist Zweifel darüber entstanden, ob 
auch diejenigen, nach § 61 des Gewerbegesetzes in Verbindung mit 88 1 und 2 der Verord- 
nung, die Arbeitsbücher des gewerblichen Hülfspersonals betreffend, vom 1 5ten October dieses 
Jahres zu Führung von Arbeitsbüchern verpflichteten Arbeiter und Gehülfen, welche sich am 
1sten Januar 1862 bereits in einem festen Arbeitsverhältnisse befinden, insoweit nicht die in 
25 der vorgedachten Verordnung getroffene Ausnahmebestimmung Platz ergreift, sogleich 
von dem 1sten Januar 1862 ab sich mit Arbeitsbüchern zu versehen verpflichtet seien, oder ob 
diese Verpflichtung bei der vorgedachten Kategorie von Arbeitern und Gehülfen vielmehr erst 
dann eintrete, wenn dieselben nach jenem Zeitpunkte in ein neues Arbeitsverhältniß sich begeben. 
Zur Beseitigung dieses Zweifels wird nun hiermit erläuterungsweise zu 96 1 und 4 der Ber- 
ordnung vom 1 5ten October dieses Jahres verordnet, 
daß Arbeitern und Gehülfen, welche sich in der in Vorstehendem bezeichneten Lage 
befinden, nachgelassen sein soll, das vorschriftsmäßige Arbeitsbuch sich erst bei ihrem 
nach dem 1 sten Januar 1862 erfolgenden Eintritte in ein anderes Arbeitsverhältniß 
ausstellen zu lassen. 
In diesem Falle können jedoch selbstverständlich die in § 61 des Gewerbegesetzes erwähnten 
Nachweise darüber, bei welchem Arbeitsgeber und wie lange der Inhaber in Arbeit gestanden 
und ob er seinen Verpflichtungen gegen den Arbeitsgeber und gegen die Cassen, zu denen er 
beitragspflichtig war, genügt hat, nicht in Bezug auf dasjenige Arbeitsverhältniß, in welchem 
der betreffende Arbeiter oder Gehülfe bis dahin gestanden hat, in das Arbeitsbuch eingetragen 
werden. 
Dresden, den 2 3sten December 1861. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Berichtigung. 
In § 1 der Verordnung zu Ausführung des Gewerbegesetzes vom 15ten October 1861 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt vom Jahre 1861, Seite 225) Absatz 4 sind zwei unrichtige Angaben dergestalt zu verbessern, 
daß es anstatt: „Das Mandat vom 25sten Januar 1826" heißen muß: 
„Das Mandat vom öten Januar 1826“ 
und anstatt: „§ 24 des Gesetzes vom 23sten März 1838 vielmehr 
„§ 24 des Gesetzes vom 27sten März 1838“ 
zu lesen ist. 
Berndt. 
  
  
  
  
Letzte Absendung: am Sten Januar 1862.
	        
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