Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Gesetz-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
1 Ste Stück vom Jahre 1861. 
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133) Verordnung 
zu Ausführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs und des Gesetzes 
vom 30sten October 1861, die Einführung des allgemeinen deutschen 
Handelsgesetzbuchs betreffend; 
vom 30sten December 1861. 
  
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Mit Allerhöchster Genehmigung wird zu Ausführung des allgemeinen deutschen Handels— 
gesetzbuchs und des Gesetzes, die Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs be— 
treffend, vom 30sten October 1861, hierdurch Folgendes verordnet: 
& 1. An denjenigen Orten, an welchen sich Bezirksgerichte befinden, werden für den Zu Art. 3 des 
gerichtsamtlichen Bezirk der letzteren Handelsgerichte errichtet. ienerien 
Dieselben treten am 1sten März 1862 in Wirksamkeit und es gelten für sie die in den des Einführ- 
nachstehenden §6§& 2 bis 11 enthaltenen Bestimmungen. ungsgesetzes. 
Wegen Errichtung eines Handelsgerichts in den Schönburgischen Receßherrschaften bleibt 
die Entschließung vorbehalten. 
& 2. Jedes Handelsgericht wird aus zwei Mitgliedern des Bezirksgerichts und aus drei 
Kaufleuten gebildet. 
Sollte sich bei dem einen oder anderen Handelsgerichte eine Vermehrung der Mitglieder 
nöthig machen, so wird dieselbe in der Weise vorgenommen werden, daß die Zahl der kauf- 
männischen Mitglieder jedesmal die der rechtsgelehrten Mitglieder um eines übersteigt. 
Sämmtlichen Mitgliedern des Handelsgerichts steht ein gleiches Stimmrecht zu; bei 
Stimmengleichheit hat der Vorsitzende die entscheidende Stimme. 
Den Mitgliedern des Handelsstandes wird für den Behinderungsfall eine den örtlichen 
Bedürfnissen entsprechende Anzahl von Stellvertretern beigegeben. 
8 3. Das Justizministerium bestimmt die dem Handelsgerichte zuzutheilenden Mitglieder 
des Bezirksgerichts und aus diesen den Vorsitzenden. Das zweite rechtsgelehrte Mitglied ist 
zugleich Stellvertreter des Vorsitzenden in Behinderungsfällen. 
i1861. 82 
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