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Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
1 Ste Stück vom Jahre 1861.
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133) Verordnung
zu Ausführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs und des Gesetzes
vom 30sten October 1861, die Einführung des allgemeinen deutschen
Handelsgesetzbuchs betreffend;
vom 30sten December 1861.
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Mit Allerhöchster Genehmigung wird zu Ausführung des allgemeinen deutschen Handels—
gesetzbuchs und des Gesetzes, die Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs be—
treffend, vom 30sten October 1861, hierdurch Folgendes verordnet:
& 1. An denjenigen Orten, an welchen sich Bezirksgerichte befinden, werden für den Zu Art. 3 des
gerichtsamtlichen Bezirk der letzteren Handelsgerichte errichtet. ienerien
Dieselben treten am 1sten März 1862 in Wirksamkeit und es gelten für sie die in den des Einführ-
nachstehenden §6§& 2 bis 11 enthaltenen Bestimmungen. ungsgesetzes.
Wegen Errichtung eines Handelsgerichts in den Schönburgischen Receßherrschaften bleibt
die Entschließung vorbehalten.
& 2. Jedes Handelsgericht wird aus zwei Mitgliedern des Bezirksgerichts und aus drei
Kaufleuten gebildet.
Sollte sich bei dem einen oder anderen Handelsgerichte eine Vermehrung der Mitglieder
nöthig machen, so wird dieselbe in der Weise vorgenommen werden, daß die Zahl der kauf-
männischen Mitglieder jedesmal die der rechtsgelehrten Mitglieder um eines übersteigt.
Sämmtlichen Mitgliedern des Handelsgerichts steht ein gleiches Stimmrecht zu; bei
Stimmengleichheit hat der Vorsitzende die entscheidende Stimme.
Den Mitgliedern des Handelsstandes wird für den Behinderungsfall eine den örtlichen
Bedürfnissen entsprechende Anzahl von Stellvertretern beigegeben.
8 3. Das Justizministerium bestimmt die dem Handelsgerichte zuzutheilenden Mitglieder
des Bezirksgerichts und aus diesen den Vorsitzenden. Das zweite rechtsgelehrte Mitglied ist
zugleich Stellvertreter des Vorsitzenden in Behinderungsfällen.
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