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den. (Art. 41 Absatz 3), so kommen die Vorschriften des vorhergehenden Paragraphen
Absatz 2 und 3 gleichfalls in Anwendung.
§ 29. Zur Erläuterung der in den vorstehenden §§ 14 bis 28, ingleichen in den
42 und 54 dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften sind dieser Verordnung die erfor-
derlichen Formulare unter O beigefügt, welche die Gerichte, denen die Führung der Handels-
register obliegt, zu gebrauchen haben.
30. Außer den nach Art. 12 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs auf Erfordern zu
ertheilenden Abschriften hat das Gericht auf Verlangen über jede Eintragung in das Handels-
register ein deren Inhalt bezeugendes Attest auszustellen.
Dieses Attest ist jedesmal zugleich darauf zu erstrecken, ob und in wie fern eine die
Wirksamkeit der Eintragung berührende Thatsache eingetragen ist. Findet sich eine solche
Thatsache eingetragen, so ist der vollständige Inhalt des dieselbe betreffenden Eintrags in das
Attest mit aufzunehmen.
*31. Auf Grund der Vorschrift des Art. 14 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs
werden die Gerichte, welche die Handelsregister zu führen haben, angewiesen, als diejenigen
Blätter, in welchen im Laufe des nächstfolgenden Jahres die im Art. 1 3 des Handelsgesetz-
buchs vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen sollen, die Leipziger Zeitung und, soweit
thunlich, jedesmal dasjenige Blatt zu bestimmen, welches von dem Gerichtsamte als Amts-
blatt benutzt wird. Der Beschluß über die Bestimmung der Blätter ist jedesmal nur in der
Leipziger Zeitung bekannt zu machen.
#32. Vom üisten März 1862 an treten die Firmen= und Procuraordnung vom
2 Ssten Juli 1846 mit Ausnahme der Bestimmung im § 11 derselben, durch welche die für
Leipzig unterm 1 Oten Juni 1818 errichtete Firmen= und Procuraordnung aufgehoben worden
ist, ingleichen die Verordnung, die Erläuterung der Firmen= und Procuraordnung betreffend,
vom 1 Oten October 1855, außer Wirksamkeit, soweit nicht nach §& 6 des Einführungsgesetzes
auf dieselben zurückzugehen, oder nachstehend (§& 35), etwas Anderes bestimmt ist.
33.Von jeder nach dem 1 sten März 1862 beantragten Eintragung in die Handels-
register ist denjenigen, welche die Eintragung beantragt haben, unverzüglich, jedenfalls noch
vor der im Art. 1 3 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung, durch
Mittheilung einer, von dem Führer des Handelsregisters signirten Abschrift des Eintrags
Nachricht zu geben, sofern nicht ausdrücklich hierauf verzichtet worden ist.
#34. Alle Arbeiten, welche die Anmeldung zum Behufe der Eintragung in das Handels-
register betreffen, werden den gesetzlichen Vorschriften gemäß liquidirt. Vergl. jedoch § 55.
Für jede Eintragung in das Handelsregister mit Einschluß der im Art. 1 3 des Handelsgesetz-
buchs vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen und der nach § 33 dieser Verordnung
1861. 83