Zu Art. 272,
Ziffer 5 des
Handelsgesetz—
buchs.
Zu § 17 des
Einführungs-
gesetzes.
( 570 )
nachgesucht, oder ist diese Genehmigung schlechterdings abgelehnt worden, so finden die Be-
stimmungen des § 13 des Einführungsgesetzes auf sie keine Anwendung.
43. Der Betrieb einer Druckerei (Buch-, Stein-, Kupfer-, Stahldruckerei und dergl.)
ist im Zweifel als ein handwerkmäßiger anzusehen, wenn derselbe nur mit Einer Presse aus-
geführt wird.
§ 44. Papiere auf den Inhaber, mit Einschluß der Zinsleisten (Talons) kann Jeder,
in dessen Händen sich die Papiere befinden, auf den Namen des Eigenthümers (sei dieser eine
physische oder moralische Person, eine Gesellschaft, Corporation, Anstalt und dergl.) oder auch
ohne Bezeichnung eines Namens, außer Cours setzen lassen.
Dieß geschieht durch eine amtlich zu vollziehende, mit dem Datum und dem amtlichen
Stempel zu versehende Bemerkung auf dem Papiere („Für N. N. außer Cours gesetzt“;
„Außer Cours gesetzt“).
Nur derjenige, auf dessen Namen das Papier außer Cours gesetzt worden ist, oder, wenn
die Außercourssetzung ohne Bezeichnung eines Namens erfolgt ist, derjenige, welcher dieselbe
beantragt hat, beziehendlich die legitimirten Vertreter oder Rechtsnachfolger der gedachten Per-
sonen, dürfen das Papier wieder in Cours setzen lassen. Dieß geschieht, wenn die Außer-
courssetzung ohne Bezeichnung eines Namens erfolgt ist, durch dieselbe Behörde, welche das
Papier außer Cours gesetzt hat, oder für den Fall, daß dieselbe aufgehoben worden ist, durch
diejenige Behörde, welche an deren Stelle getreten ist, übrigens gleichfalls durch eine amtlich
zu vollziehende, mit dem Datum und dem amtlichen Stempel zu versehende Bemerkung auf
dem Papiere („Wieder in Cours gesetzt“).
Wird ein Papier außer Cours gesetzt, oder wieder in Cours gesetzt, so ist hierüber zu-
gleich ein amtliches Protocoll aufzunehmen und von der Behörde aufzubewahren. Dasselbe
muß auch bei einer ohne Bezeichnung eines Namens geschehenden Außercourssetzung den Namen
des Antragstellers enthalten.
Durch die Vorschriften dieses Paragraphen werden davon abweichende, in bestätigten
Statuten enthaltene Bestimmungen nicht berührt.
45. Für das Außercourssetzen eines jeden Papiers sind an Kosten . Procent vom
Nominalwerthe desselben, niemals aber über —. 10 Ngr. —-, und wenn das Papier wieder in
Cours gesetzt wird, eben so viel zu erheben. Ist in dem Papiere kein Nominalwerth angegeben,
so sind sowohl in dem ersteren, als in dem letzteren Falle jedesmal —= 10 Ngr. —; in
Ansatz zu bringen.
In den in dem vorstehenden Absatze angegebenen Kostenbeträgen sind zugleich die Ge-
bühren für das Protocoll (& 44, Absatz 4) inbegriffen.
Werden mit einem Papiere zugleich die dazu gehörigen Zinsleisten außer Cours oder
wieder in Cours gesetzt, so dürfen dafür besondere Gebühren nicht berechnet werden.