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Die nach § 44 auf die Papiere zu bringenden Bemerkungen über Außer= und Wieder-
in-Courssetzung unterliegen der Stempelabgabe nicht.
46. Die Bestimmungen des Art. 357 des Handelsgesetzbuchs schließen nicht aus,
daß durch Uebereinkunft der Betheiligten, oder durch Börsenordnungen und ähnliche Statute
etwas Anderes festgesetzt werde.
Transitorische Bestimmungen.
&47. Die in der Firmen= und Procuraordnung vom 28 sten Juli 1846 den Ge-
werbspolizeibehörden zugewiesenen Geschäfte gehen, von Publication dieser Verordnung an in
Leipzig auf das Handelsgericht, an denjenigen Orten, an welchen sich Bezirksgerichte befinden,
für den gerichtsamtlichen Bezirk des Bezirksgerichts auf letzteres, im Uebrigen auf die im
12 Absatz 1 gedachten Gerichte über. Insoweit diese Gerichte seither nicht selbst die Ge-
werbspolizei in ihren Gerichtsbezirken zu verwalten hatten, sind die von den Gewerbspolizei-
behörden über das Firmen= und Procurawesen gehaltenen Acten und Bücher an erstere
abzugeben.
& 48. Neben diesen Geschäften haben die im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten
Gerichte unverweilt sich der Anlegung der Handelsregister zu unterziehen.
Zu diesem Zwecke sind sämmtliche, das Firmen= und Procurawesen betreffenden An-
meldungen, welche nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, des Einführungsgesetzes und
dieser Verordnung zum Behufe der Eintragung in das Handelsregister zu bewirken sind, in
Bezug auf alle bei Publication dieser Verordnung bereits bestehenden kaufmännischen Geschäfte
binnen vier Wochen, von dieser Publication an gerechnet, von den nach dem Handelsgesetzbuche
und dieser Verordnung dazu Verpflichteten bei einer Individualstrafe von fünf Thalern bei den
in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Gerichten einzureichen.
Es bleibt jedoch den letzteren nachgelassen, diese Frist aus dringenden Gründen angemessen
zu verlängern.
#49. Die in dem vorstehenden Paragraphen erwähnten Anmeldungen sind mittels
Schreibens zu bewirken.
Die Anmeldenden sind hierauf von dem betreffenden Gerichte zum Behufe der persönlichen
Unterschrift oder Genehmigung, soweit nicht die Anmeldung selbst bereits in beglaubigter Form
geschehen ist (vergl. Art. 19, Art. 45 Absatz 1, Art. 88, Art. 135 Absatz 1, Art. 152
Absatz 2, Art. 153, Art. 177 Absatz 2 in Verbindung mit Art. 115, Art. 129 Absfatz 1,
Art. 210 Absatz 1, Art. 212 des Handelsgesetzbuchs), sowie zum Behufe der etwanigen Be-
richtigung oder Ergänzung ihrer Anmeldungen mittels mündlicher Bestellung vorzuladen.
Diese Vorladung wird, soweit nicht der Inhalt der Anmeldung eine besondere Be-
schleunigung erfordert, in der Reihenfolge der schriftlichen Anmeldungen geschehen.
Bei Nichtbefolgung derselben tritt das im § 23 bestimmte Zwangsverfahren ein.
Zu Art. 357
des Handels-
gesetzbuchs.