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*50. Bei Eintragung der angemeldeten Thatsachen sind auch schon vor dem 1sten März
1862 die in 88 14 bis 22 und §§# 24 bis 30 dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften
zu befolgen.
Sollten die Rechtsnachfolger eines verstorbenen Firmeninhabers unbekannt, oder sich zu
legitimiren außer Stande sein, so ist der nach den Acten über das Firmen= und Procurawesen
(& 47) legitimirte frühere Inhaber der Firma von Amtswegen in das Handelsregister einzu-
tragen, und am Schlusse dieses Eintrags (§I 16 Absatz 3) auf diese Acten Bezug zu nehmen.
G51. Die Gerichte, welchen die Führung der Handelsregister obliegt, haben sofdrt bei
Eintritt der Wirksamkeit des Handelsgesetzbuchs die öffentlichen Blätter, in welchen im Laufe
des Jahres 1862 die im Art. 13 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Bekanntmachungen
erfolgen sollen, in Gemäßheit des § 31 dieser Verordnung zu bestimmen und zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
& 52. Einträge, welche sich auf vor dem isten März 1862 eingetretene Thatsachen
beziehen, sind, wofern deren Wirksamkeit gegen dritte Personen von der öffentlichen Bekannt-
machung abhängt (Art. 25 Absatz 3, Art. 46 Absatz 2, Art. 87 Absatz 2, Art. 115,
Art. 129 Absatz 5, Art. 1 35 Absatz 4, Art. 155 Absatz 3, Art. 171 Absatz 3, Art. 233
Absatz 2) alsbald nach dem 1sten März 1862 von Amtswegen, anderen Falls aber nur auf
besonderes Verlangen der Betheiligten, in der im Art. 1°3 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebe-
nen Weise bekannt zu machen.
* 53. Da die Handelskammern bis zu dem Zeitpunkte, zu welchem die Handelsgerichte
in Wirksamkeit treten (§ 1), noch nicht constituirt sein werden, und daher bis dahin die Er-
nennung der kaufmännischen Mitglieder der Handelsgerichte und der Stellvertreter derselben
in der & 4 dieser Verordnung bezeichneten Weise nicht erfolgen kann, so ernennt das Justiz=
ministerium diese Mitglieder und Stellvertreter auf die Zeit vom 1sten März bis zum Schlusse
des Jahres 1862.
2 4. Für die Zeit bis zum 1sten März 1862 (vergl. § 32) wird an den Vor-
schriften der Firmen= und Procuraordnung vom 2 Ssten Juli 1846, außer was die mit der
Handhabung dieser Vorschriften beauftragten Behörden betrifft (& 47), ingleichen an der
Verordnung, die Erläuterung der Firmen= und Procuraordnung betreffend, vom 1 Oten Octo-
ber 1855, etwas nicht geändert, vielmehr bleiben diese Vorschriften rücksichtlich der bis zu
diesem Zeitpunkte eintretenden, das Firmen= und Procurawesen betreffenden Thatsachen unver-
ändert in Kraft.
655. Die innerhalb der im § 48 bestimmten oder vom Gerichte verlängerten Frist
erfolgenden Anmeldungen, sowie die darauf bezüglichen gerichtlichen Geschäfte, mit Ausnahme
des nach § 49 in Verbindung mit § 23 eintretenden Zwangsverfahrens, sind kosten= und