( 597 D
§ 25. Der viermonatliche Zeitraum, nach dessen Ende zu Folge der Erl. Proceßordnung
zu Tit. XVII & 1 die Nothfristen in Processen für die Erben fortzulaufen aufangen, wird
auf einen Zeitraum von acht Wochen herabgesetzt.
§& 26. Die Partei, welche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ein Versäumniß
in einem Processe nachsucht, verfällt, wenn sie nicht ihre unverschuldete Behinderung nachweist,
wegen Verschleifs der Sache in eine Geldstrafe von 5 bis 10 Thlr. und bei deren Uneinbring-
lichkeit in eine Gefängnißstrafe von 2 bis 3 Tagen. Wurde das Versäumniß durch einen
gesetzlichen Vertreter oder durch einen Bevollmächtigten verschuldet, so trifft diesen die Strafe.
Auch hat er solchenfalls die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus eigenen
Mitteln zu tragen und zu erstatten.
& 27. Dem Vermiether, welcher gegen den Miether auf Räumung der Miethlocale
klagen will, steht frei, seinen dießfallsigen Anspruch wider denselben in der durch das Gesetz
vom 16 ten Mai 1839 geordneten Proceßart geltend zu machen, welchenfalls insbesondere auch
die Vorschriften desselben in den 6§ 35 bis 37 zur Anwendung kommen. Uebrigens ist es
nicht nöthig, daß zwischen dem Tage, an welchem den Parteien der Bestellzettel behändigt
worden ist und dem zur Verhandlung bestimmten Tage wenigstens 4 Tage inneliegen, viel-
mehr kann der Beklagte, wenn er am Orte des Gerichts gegenwärtig ist, peremtorisch auf den
nächsten Tag nach Behändigung des Bestellzettels geladen werden. Auch ist, wenn die Voll-
streckung der Entscheidung beantragt wird, dem Beklagten zur Räumung der Miethlocale nur
eine Frist von 2 Tagen zu setzen.
Ob der Stempelimpost, die Gerichtskosten und die Gebühren der Advocaten nach den für
ganz geringe, oder nach den für geringfügige, oder nach den für wichtige Rechtssachen geltenden
Vorschriften zu berechnen sind, richtet sich nach dem Betrage des Miethzinses auf die Zeit, für
welche vom Miether die Fortdauer der Miethe beansprucht wird. Außerdem sind die Sältze,
die für geringfügige Rechtssachen gelten, maaßgebend.
# 28. Wegen solcher auf Vertrag beruhender Forderungen, welche auf eine bestimmte,
dem Betrage oder den beanspruchten mehreren Beträgen nach nicht über 50 Thlr. ansteigende
Geldsumme gerichtet werden, kann der Gläubiger bei dem Gerichte, bei welchem sein Schuldner
den Gerichtsstand des Wohnsitzes oder einen privilegirten Gerichtsstand hat, auf Erlassung
eines Zahlungsgebots antragen. Es muß der Antrag die Angabe des Namens und Wohn-
orts des Schuldners, des Betrags der Forderung und des Grundes derselben, unter Beifügung
der Zeit, wann, sowie bei zweiseitigen Verträgen der Gegenleistung, für welche sie entstanden
ist, und bei Zinsen allemal auch der Zeit enthalten, für welche sie beansprucht werden.
Bei Berechnung der Summe der 50 Thlr., bis zu welcher die Erlassung eines Zahlungs-
gebots statthaft ist, sind die Zinsen eines Capitals dann, wenn sie mit diesem zugleich gefordert
werden, nicht in Anschlag zu bringen.