Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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33. Auf Grund eines nicht durch rechtzeitigen Widerspruch wirkungslos gewordenen 
Zahlungsgebots hat das Vollstreckungsverfahren ganz in derselben Maaße Statt, wie nach den 
Bestimmungen des Gesetzes vom 28sten Februar 1838 auf Grund eines rechtskräftigen Er- 
kenntnisses. 
s#34. Das Zahlungsgebot verliert seine Kraft, wenn der Gläubiger nicht innerhalb 
3 Monaten, vom Ablaufe der in demselben gesetzten Zahlungsfrist an gerechnet, auf das Voll- 
streckungsverfahren anträgt. 
6 35. Wird dem Zahlungsgebote Widerspruch entgegengestellt und in Folge desselben 
Klage erhoben, so hängt von dem Ausgange der Klagsache die Entscheidung über die Verbind- 
lichkeit zur Erstattung der durch das Zahlungsgebot erwachsenen Kosten ab. 
36. Die Gerichte und Advocaten haben die Gebühren für ihre Mühwaltungen in 
dem durch die §9§ 28 bis 35 geordneten Mahnverfahren nach der anliegenden Taxvorschrift 
zu beziehen. 
s 37. Unser Ministerium der Justiz ist ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes 
erforderlichen Anordnungen zu treffen, insbesondere auch über die Zeit, wo die Bestimmungen 
desselben in Kraft zu treten haben, und Zweifel, welche bei Ausführung des Gesetzes entstehen, 
zu entscheiden. Solche Entscheidungen sind in dem Gesetz= und Verordnungsblatte bekannt zu 
machen und dienen auch zur Norm in anderen Fällen, bis eine Abänderung durch Gesetz erfolgt. 
Urkundlich haben Wir dieses 
Gese tz 
eigenhändig vollzogen und Unser Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 3 0sten December 1861. 
Johann. 
6. Dr. Johann Heinrich August von Behr. 
Tarvorschrift 
für die Gebühren der Gerichte und der Advocaten in dem Mahnverfahren. 
I. Gebühren der Gerichte. 
Nr. 1. Für Anmerkung eines mündlich antebrachten Gesuchs um Erlassung 
eines Zahlungsgebors. . ..—8Ngr.—— 
-2-FUrAusfert1gungdes Zahlungsgebots .—4-—— 
1861. 87
	        
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