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33. Auf Grund eines nicht durch rechtzeitigen Widerspruch wirkungslos gewordenen
Zahlungsgebots hat das Vollstreckungsverfahren ganz in derselben Maaße Statt, wie nach den
Bestimmungen des Gesetzes vom 28sten Februar 1838 auf Grund eines rechtskräftigen Er-
kenntnisses.
s#34. Das Zahlungsgebot verliert seine Kraft, wenn der Gläubiger nicht innerhalb
3 Monaten, vom Ablaufe der in demselben gesetzten Zahlungsfrist an gerechnet, auf das Voll-
streckungsverfahren anträgt.
6 35. Wird dem Zahlungsgebote Widerspruch entgegengestellt und in Folge desselben
Klage erhoben, so hängt von dem Ausgange der Klagsache die Entscheidung über die Verbind-
lichkeit zur Erstattung der durch das Zahlungsgebot erwachsenen Kosten ab.
36. Die Gerichte und Advocaten haben die Gebühren für ihre Mühwaltungen in
dem durch die §9§ 28 bis 35 geordneten Mahnverfahren nach der anliegenden Taxvorschrift
zu beziehen.
s 37. Unser Ministerium der Justiz ist ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes
erforderlichen Anordnungen zu treffen, insbesondere auch über die Zeit, wo die Bestimmungen
desselben in Kraft zu treten haben, und Zweifel, welche bei Ausführung des Gesetzes entstehen,
zu entscheiden. Solche Entscheidungen sind in dem Gesetz= und Verordnungsblatte bekannt zu
machen und dienen auch zur Norm in anderen Fällen, bis eine Abänderung durch Gesetz erfolgt.
Urkundlich haben Wir dieses
Gese tz
eigenhändig vollzogen und Unser Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 3 0sten December 1861.
Johann.
6. Dr. Johann Heinrich August von Behr.
Tarvorschrift
für die Gebühren der Gerichte und der Advocaten in dem Mahnverfahren.
I. Gebühren der Gerichte.
Nr. 1. Für Anmerkung eines mündlich antebrachten Gesuchs um Erlassung
eines Zahlungsgebors. . ..—8Ngr.——
-2-FUrAusfert1gungdes Zahlungsgebots .—4-——
1861. 87