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Nr. 3. Für Anmerkung eines mündlich angebrachten Widerspruchs — 4 Ngr. —
.4. Für Anmerkung der dem Gläubiger mündlich geschehenen Bekannt-
machung des Widerspruchs — 4. —
5. Für die Ausfertigung einer Benachrichtigung des Gläubigers von
dem Eingange des Widerspruchs — 4 —
6. Für andere gerichtliche Verrichtungen ist die Hälste der niedrigsten
Gebührensätze zu erheben, welche die revidirte Taxordnung im
ordentlichen Processe gestattet.
II. Gebühren der Advocaten.
Nr. 1. Für das mündliche wie für das schriftliche Anbringen eines Gesuchs
um Erlassung eines Zahlungsgebos — 10 Ngr. —
2. Für das mündliche wie für das schriftliche Anbringen des Wider-
spruchs gegen das Zahlungsgebteo — 8B. —
S
Für andere Mühwaltungen die Hälfte der im ordentlichen Processe
statthaften niedrigsten Gebührensätze.
. 135) Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes vom 30sten December 1861, die Abkürzung und
Vereinfachung des bürgerlichen Proceßverfahrens betreffend;
vom 30sten December 1861.
Zur Ausführung des Gesetzes vom heutigen Tage, die Abkürzung und Vereinfachung des
bürgerlichen Proceßverfahrens betreffend, wird auf Grund der in dessen §& 37 ertheilten Er-
mächtigung mit Allerhöchster Genehmigung verordnet, wie folgt:
# 1. Das Gesetz, die Abkürzung und Vereinfachung des bürgerlichen Proceßverfahrens
betreffend, nebst gegenwärtiger Verordnung tritt den 1sten März 1862 im gesammten König-
reiche in Kraft. Auf Rechtsstreitigkeiten jedoch, welche durch Insinuation der Ladung bereits
anhängig sind, haben nur folgende Bestimmungen des Gesetzes Anwendung, nämlich
à) 8§ 9 rücksichtlich der Ladungsfrist, wenn nach dem angegebenen Tage eine Ladung be-
händigt, oder, im Falle einer öffentlichen Ladung, diese zum ersten Male in der Leipziger
Zeitung eingerückt wird, rücksichtlich der Nothfristen aber, wenn eine solche nach dem angegebenen
Tage zu laufen beginnt;
b) § 10, wenn nach dem angegebenen Tage die Ladung zur Publication eines Urtels
insinuirt wird;
c) die 9§ 12, 13, 14, wenn nach dem angegebenen Tage der Termin zum rechtlichen
Verfahren über die Klage steht;