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vor einem anderen Gerichte geschehen ist, die beglaubigten Abschriften der Zeugenprotocolle nicht
den Hauptacten einzuverleiben, sondern zu einem Beilagenhefte zu bringen.
12. In dem Termine zur Antretung des in der Erl. Proceßordnung zu Tit. XXIX 3 u 5. 22 res
8 2 geordneten, im § 22 des Gesetzes vereinfachten Hauptverfahrens werden den Parteien Gesebes.
auf ihr Erscheinen die Protocolle über die Zeugenabhörungen vorgelegt. Es genügt, wenn
die Ladung zum Termine eine Frist von 8 Tagen enthält. Die Nothfrist für die Salvations-
schrift beginnt mit dem auf den Termin zur Antretung des Hauptverfahrens folgenden Tage,
die Nothfrist für die Exceptionsschrift mit dem ersten Tage nach dem Ablaufe der für die
Salvationsschrift bestimmten Nothfrist.
Abschriften der Protocolle über die Zeugenabhörung sind den Parteien auf Verlangen zu
jeder Zeit, auch schon vor dem Termine zur Antretung des Hauptverfahrens, mit möglichster
Beschleunigung auszuantworten. Die Kosten dafür gehören zu den im Processe zu erstatten-
den Kosten.
*13. Das nach § 22 des Gesetzes an die Stelle des durch die Erl. Proceßordnung Zu § 22 des
zu Tit. XXIX § 2 geordnete Verfahren hat auch Statt, wenn am Tage des Termins zur Gesebes.
Antretung des Hauptverfahrens Zeugenrotul zwar ausgefertigt, Abschriften derselben aber den
Parteien noch nicht ertheilt sind, indem solchenfalls dasjenige, was der vorstehende Paragraph
über die Zeugenprotocolle bestimmt, auch von diesen Zeugenrotuln gilt.
& 14. Das unter dem Namen des Ermissionsprocesses übliche Verfahren wird durch die Zu § 27 des
Vorschriften des § 27 nicht aufgehoben, sondern bleibt noch ferner nachgelassen. Gesetzes.
15. Die Gerichtskosten in dem § 28 bis § 36 des Gesetzes geordneten Mahnver- Zu den 8§ 28
fahren, einschließlich der für das Actenkundigmachen des Widerspruchs des Gemahnten und esebem
der Benachrichtigung des Antragstellers über den Eingang des Widerspruchs, sind von dem
Antragsteller zu erlegen, vorbehältlich seines etwaigen Rechts gegen den Gemahnten auf
Erstattung derselben.
§16. Das in dem Mahnverfahren zu erlassende Zahlungsgebot richtet sich nach dem Zu § 30 des
unter O anliegenden Formulare. Auf der Ausfertigung des Zahlungsgebots sind die gericht- Gesees-
lichen wie außergerichtlichen Kosten speciell zu verzeichnen. Umfaßt die geforderte Capitalsumme
eine Mehrzahl von Posten, so kann das Verzeichniß derselben dem Zahlungsgebote beigefügt
werden, welches solchenfalls nur den Gesammtbetrag der Hauptsumme zu enthalten braucht
und im Uebrigen auf das Verzeichniß Bezug nimmt. Die verschiedenen Personen, aus denen
die mahnende oder die gemahnte Partei besteht, sind in dem Zahlungsgebote einzeln auf-
zuführen. Das Zahlungsgebot wird, wenn eine Partei aus mehreren Personen besteht, jeder
derselben insinuirt und derjenigen belassen, welcher es zuletzt insinuirt wird. In einem von
einer offenen Handelsgesellschaft ausgebrachten oder an eine solche gerichteten Zahlungsgebote