Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Gerichtskosten und Stempelimpost sind in beiden Fällen nicht in Ansatz zu bringen. Wird 
aber eine Verhandlung an Ort und Stelle beantragt, so sind Auslösungen und Reisekosten, 
sofern nicht ein Anderes vereinbart wird, vom Antragsteller zu tragen. 
Etwaige andere baare Verläge sind von Demjenigen zu vergüten, der sie veranlaßt hat. 
# 13. Die Parteien können sich, behufs der Schlichtung ihrer Streitigkeit, auch frei- 
willig an Gerichtsstelle einfinden. In diesem Falle hat das Gericht entweder, insofern die 
vorseienden Geschäfte dieß gestatten, sofort der Verhandlung sich zu unterziehen, oder einen 
anderen Tag dafür festzusetzen und diesen den Parteien mündlich bekannt zu machen. 
& 14. Das Vergleichsprotocoll ist nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften auf- 
zunehmen. Es muß die deutliche Angabe dessen, was zufolge der getroffenen Vereinigung ein 
Theil dem anderen zu geben, zu leisten, zu gestatten oder was er zu unterlassen hat, und über- 
dieß die Bemerkung des erfolgten Wiedervorlesens, sowie der Art und Weise, in welcher es 
von den Parteien mit unterzeichnet worden, enthalten. 
Auf Grund eines solchen Protocolls, oder einer davon auf Verlangen gegen die Gebühr 
von dem Gerichte zu ertheilenden und gerichtlich beglaubigten Abschrift hat jedes zuständige 
Gericht auf Antrag die Hülfsvollstreckung ebenso zu verfügen, wie aus einem ver dem Proceß— 
richter abgeschlossenen Vergleiche, nach 6 85 des Gesetzes, das Verfahren bei Vollstreckung 
gerichtlicher Entscheidungen u. s. w. betreffend, vom 2 Lsten Februar 1838. Kosten= und 
Stempelfreiheit findet dabei nicht weiter Statt. 
#15. Sowohl das Protocoll, als die Bemerkung über Erfolglosigkeit der Verhandlung 
sind zu einem für die derartigen Verhandlungen anzulegenden Generalactenstücke zu bringen. 
16. Alljährlich im Laufe des Monats Januar ist dem Justizministerium anzuzeigen, 
wie viel streitige Fälle angemeldet und wie viel davon durch das Gericht verglichen worden sind. 
##17. Was in den 9§& 1 bis mit 16 über die gütliche und kostenfreie Vermittelung 
streitiger, noch nicht gerichtlich anhängiger Civilansprüche bestimmt worden, findet auf die 
Kriegsgerichte insoweit Anwendung, als die Gegenpartei des Ansuchenden in Civilrechtssachen 
der Militärgerichtsbarkeit unterworfen ist. 
Unser Justizministerium ist, beziehendlich im Einvernehmen mit dem Kriegeministerium, 
mit Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei- 
drucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 30 sten December 186 1. 
Johann. 
Dr. Johann Heinrich August von Behr. 
 
	        
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