Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Der Königliche Commissar hat darüber zu wachen, daß die in die Bilanz aufgenommenen 
Werthangaben der Effecten mit jenem Beschlusse übereinstimmen. 
Zweifelhafte Debitoren dürfen mit keinem höheren Betrage, als dem wahrscheinlicherweise 
von ihnen zu erlangenden in Ansatz gebracht werden. 
§43. Von dem nach Abrechnung sämmtlicher Kosten und Verluste aus der jährlichen 
Bilanz sich ergebenden Reingewinne wird zunächst den Actionären eine ordentliche Dividende 
von 4 Procent des Nominalbetrags ihrer Actien gewährt. 
Von dem diese Dividende von 4 Procent übersteigenden Reingewinne werden sodann 
5 Procent als Reservefonds zurückgelegt und damit alljährlich so lange fortgefahren, bis dieser 
Fonds den zehnten Theil des eingezahlten Actiencapitals erreicht hat. 
Ueber den Reservefonds ist auf den Büchern der Anstalt besondere Rechnung zu führen: 
doch bildet derselbe einen Theil des werbenden Capitals der Anstalt und wird ohne besondere 
Zinsvergütung mit zum Geschäftsbetriebe verwendet. 
# 44. Was nach der im vorigen Paragraphen angeordneten Dividendenauszahlung und, 
soweit unter der angegebenen Voraussetzung nöthig, nach Zurücklegung der ebendort bestimmten 
5 Procent zum Reservefonds an Reingewinn alljährlich übrig bleibt, wird folgendergestalt 
vertheilt: 
a) mit 10 Procent als Tantièeme an die zwölf Verwaltungsräthe; 
b) mit 10 Procent dergleichen an die Beamten der Anstalt, und zwar mit x an den voll- 
ziehenden Director, mit a#die übrigen Directionsmitglieder und an Beamte der 
Anstalt, nach Ermessen des Verwaltungsrathes als besondere Gratification, und das 
hierzu etwa nicht Verwendete, sowie das letzte 1 an den für die Beamten der Anstalt, 
nach Befinden deren Wittwen und Waisen zu begründenden Pensionsfonds der Anstalt; 
C) mit 80 Procent als Superdividende unter angemessener Abrundung der Summe an 
die Actionäre, welche zugleich mit der ordentlichen Dividende (§ 43) am 1 sten Juli 
jeden Jahres ausgezahlt wird. 
Die Auszahlung der Dividende erfolgt gegen Rückgabe der betreffenden, den Actiendocu- 
menten beigefügten Dividendenscheine. 
*45. Der Pensionsfonds, dessen Verwendung und Einrichtung der Verwaltungsrath 
durch ein Regulativ zu ordnen hat, wird von einem Cemité der Beamten unter Vorsitz des 
vollziehenden Directors oder dessen Stellvertreters verwaltet und von der Anstalt jährlich mit 
4 Procent verzinst. 
# 46. Wenn Dividenden innerhalb vier Jahren von der Verfallzeit an nicht erhoben 
worden sind, so fallen sie nach Ablauf dieser Zeit der Casse der Anstalt anheim. 
Die betroffenen Scheine werden ungültig und es erlischt jeder daraus an die Anstalt zu 
formirende Anspruch.
	        
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