Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Verjährung 
unerhobener 
Dividenden. 
( 48 ) 
MÆ 25) Decret 
wegen Bestätigung der neuredigirten Statuten des Lugau-Niederwürschnitzer 
Steinkohlenbauvereins; 
vom 2ten März 1861. 
Naghdem eine Revision der unterm 27sten April 1849 bestätigten Statuten des Lugau— 
Niederwürschnitzer Steinkohlenbauvereins stattgefunden hat, Se. Königliche Majestät auch auf 
Vortrag des Justizministeriums die in 88 7, 8 und 34 der neuredigirten Statuten ersichtli- 
chen, in den gedachten älteren Statuten schon enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen 
Allergnädigst geruht haben, so sind von dem Ministerium des Innern diese neuen Statuten 
mit der Wirkung bestätigt worden, daß den Bestimmungen derselben, welche an die Stelle der 
älteren Statuten und des bestätigten Nachtrags vom 1sten März 1854 treten, allenthalben 
genau nachgegangen werde. 
Hierüber ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 2ten März 1861. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demutb. 
Statuten 
des Lugau-Niederwürschnitzer Steinkohlenbauvereins. 
2c. 2c. 
§&# 7. Dividenden, welche innerhalb vier Jahre, vom Zahlungstermine an gerechnet, nicht 
erhoben sind, verfallen der Gesellschaftscasse. Die Dividendenscheine werden mit Ablauf dieser 
Zeit ungültig. Wenn wegen verloren gegangener Dividendenscheine oder Leisten ein Mortifi- 
cationsverfahren stattgefunden hat (§ 8), so verfallen diejenigen, bei Eintritt der Rechtskraft 
des Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen Dividenden, welche wegen Mangels der 
Dividendenscheine vor beendigtem Mortificationsverfahren nicht ausgezahlt werden konnten, der 
Gesellschaftscasse, dafern sie innerhalb eines Jahres, vom Eintritte der Rechtskraft dieses Erkennt- 
nisses an gerechnet, nicht erhoben werden. Durch Ablauf dieser vier= und beziehendlich einjähri- 
gen Verjährung erlischt jeder Anspruch an die Gesellschaft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.