Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Mortificati- 
onsverfahren. 
Legitimation. 
(52) 
vor beendigtem Mortificationsverfahren nicht ausgezahlt werden konnten, der Gesellschaftscasse, 
wenn sie innerhalb eines Jahres, vom Eintritte der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an gerechnet, 
nicht erhoben werden. 
Durch Ablauf dieser vier- und beziehendlich einjährigen Verjährung erlischt jeder Anspruch 
an die Gesellschaft. 
2c. 2c. 
#14. Wegen untergegangener oder sonst ihren Inhabern abhanden gekommener Actien, 
Interimsactien, Dividendenscheine und Dividendenleisten findet auf Antrag der Betheiligten 
und auf deren Kosten das Edictalverfahren behufs ihrer Mortification Statt. Dasselbe erfolgt 
ganz in der Weise, wie es für Königlich Sächsische Staatspapiere in dem Befehle vom 2östen 
Juli 1777 (C. II. C. A. Abth. 2, Seite 901) und in dem Rescripte vom 6ten October 
1824 (Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824, Seite 195) vorge- 
schrieben ist, mit der alleinigen Ausnahme, daß statt der im Rescripte vom 6ten October 1824 
vorgeschriebenen zehnjährigen Verjährungsfrist hinsichtlich der Vereinsactien und Interimsactien 
schon eine vierjährige eintritt. Nach vollständiger Beendigung des Mortificationsverfahrens 
durch eingetretene Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses hat die Ausfertigung neuer Documente, 
die Auszahlung der verfallenen Renten an den betreffenden Actionär, sowie eine öffentliche 
Bekanntmachung hierüber Seiten des Directoriums stattzufinden. 
Das § 19 genannte Königliche Gerichtsamt ist auch die competente Behörde für Einleit- 
ung des Mortificationsverfahrens. 
2c. 2c. 
&47. Die Namen der Ausschuß= und Directorialmitglieder sind mit Bezeichnung der 
Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter nach jeder Wahl in Gemäßheit von §& 6 bekannt zu machen. 
Diese Bekanntmachung genügt zur völligen Legitimation der Erwählten. 
2c. 2c. 
29) Verordnung, 
die thierärztliche Arzneientare betreffend; 
vom 28sten Februar 1861. 
  
Mitelst Verordnung vom 7ten Juli 1860 (Gesetz- und Verordnungsblatt desselben Jahres, 
Seite 137) ist eine Gebührentaxe für Thierärzte, nach welcher in den Fällen, wenn über die 
Höhe der von dem Thierarzte für seine Bemühungen und Hülfsleistungen zu beanspruchenden 
Vergütung eine freie Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu Stande kommt, die Prüfung 
und Feststellung der thierärztlichen Liquidationen zu erfolgen hat, veröffentlicht worden. In 
weiterer Ausführung der Disposition im § 16 des Gesetzes vom 1 Aten December 1858,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.