Mortificati-
onsverfahren.
Legitimation.
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vor beendigtem Mortificationsverfahren nicht ausgezahlt werden konnten, der Gesellschaftscasse,
wenn sie innerhalb eines Jahres, vom Eintritte der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an gerechnet,
nicht erhoben werden.
Durch Ablauf dieser vier- und beziehendlich einjährigen Verjährung erlischt jeder Anspruch
an die Gesellschaft.
2c. 2c.
#14. Wegen untergegangener oder sonst ihren Inhabern abhanden gekommener Actien,
Interimsactien, Dividendenscheine und Dividendenleisten findet auf Antrag der Betheiligten
und auf deren Kosten das Edictalverfahren behufs ihrer Mortification Statt. Dasselbe erfolgt
ganz in der Weise, wie es für Königlich Sächsische Staatspapiere in dem Befehle vom 2östen
Juli 1777 (C. II. C. A. Abth. 2, Seite 901) und in dem Rescripte vom 6ten October
1824 (Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824, Seite 195) vorge-
schrieben ist, mit der alleinigen Ausnahme, daß statt der im Rescripte vom 6ten October 1824
vorgeschriebenen zehnjährigen Verjährungsfrist hinsichtlich der Vereinsactien und Interimsactien
schon eine vierjährige eintritt. Nach vollständiger Beendigung des Mortificationsverfahrens
durch eingetretene Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses hat die Ausfertigung neuer Documente,
die Auszahlung der verfallenen Renten an den betreffenden Actionär, sowie eine öffentliche
Bekanntmachung hierüber Seiten des Directoriums stattzufinden.
Das § 19 genannte Königliche Gerichtsamt ist auch die competente Behörde für Einleit-
ung des Mortificationsverfahrens.
2c. 2c.
&47. Die Namen der Ausschuß= und Directorialmitglieder sind mit Bezeichnung der
Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter nach jeder Wahl in Gemäßheit von §& 6 bekannt zu machen.
Diese Bekanntmachung genügt zur völligen Legitimation der Erwählten.
2c. 2c.
29) Verordnung,
die thierärztliche Arzneientare betreffend;
vom 28sten Februar 1861.
Mitelst Verordnung vom 7ten Juli 1860 (Gesetz- und Verordnungsblatt desselben Jahres,
Seite 137) ist eine Gebührentaxe für Thierärzte, nach welcher in den Fällen, wenn über die
Höhe der von dem Thierarzte für seine Bemühungen und Hülfsleistungen zu beanspruchenden
Vergütung eine freie Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu Stande kommt, die Prüfung
und Feststellung der thierärztlichen Liquidationen zu erfolgen hat, veröffentlicht worden. In
weiterer Ausführung der Disposition im § 16 des Gesetzes vom 1 Aten December 1858,