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310 Gesetz
wegen Vermehrung des Reservequantums der neuen Cassenbillets für den Zweck
des Umtausches defect gewordener Billets;
vom 25sten März 1861.
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 10. 2c.
haben, um die nach und nach defect werdenden Cassenbillets der Creation vom Jahre 1855
dem Verkehre seiner Zeit gänzlich entziehen und durch unversehrte neue ersetzen zu können, mit
Zustimmung der getreuen Stände beschlossen, wie folgt:
1. Das nach § 2 des Gesetzes vom 6ten September 1855 (Seite 527 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) gegenwärtig nach Höhe von Zwei Millionen
Thalern bestehende Cassenbillets-Reservequantum ist ausschließlich für den Zweck des
nach und nach zu bewirkenden Umtausches defect gewordener Billets um eine
Nominalsumme von
Drei Millionen Thalern
neuer Cassenbillets von gleicher äußerer Form und Ausstattung zu verstärken.
#& 2. Die hiernach zur Ausfertigung gelangenden Appointgattungen und deren Special-
summen, sowie die Nummern der neuen Cassenbillets sind nach Beendigung dieser Nachcreation
von dem Finanzministerium zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, die Cassenbillets selbst aber
zunächst zur Staatsschuldencasse abzugeben, von welcher sie dann nach und nach gegen defecte
Billets an die Finanzhauptcasse zu verabfolgen sind.
#3. Auf diese Nachcreirung leiden die Bestimmungen des obangezogenen Gesetzes vom
6ten September 1855, ingleichen die zu Ausführung desselben bereits getroffenen oder noch zu
treffenden Anordnungen ebenfalls durchgehends Anwendung.
Urkundlich ist dieses Gesetz von Uns eigenhändig vollzogen, demselben auch Unser König-
liches Siegel beigedruckt worden.
Gegeben zu Dresden, am 25sten März 1 861.
Johann.
Richard Freiherr von Friesen.