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. 36) Bekanntmachung,
die Verwendbarkeit der unter dem Namen „Kobalt= oder Sächsisch-Grün“ auf
den Blaufarbenwerken des Königreichs Sachsen dargestellten und in den Handel
gekommenen Farbe betreffend;
vom 13ten April 1861.
Des Ministerium des Innern hat in Erfahrung gebracht, daß der neuerdings auf den Königlich
Sächsischen Blaufarbenwerken dargestellte und unter dem Namen „Kobalt= oder Sächsisch-
Grün“ in den Handel gebrachte Farbestoff als ein solcher angesehen wird, dessen Verwendung
zu industriellen und gewerblichen Zwecken unbedingt verboten sei.
Dieß beruht jedoch auf einer irrthümlichen Annahme.
Das „Kobalt= oder Sächsisch-Grün“, welches den deshalb angestellten Erörterungen
zufolge in der Hauptsache aus Kobalt= und Zink-Oryd in sehr schwer löslicher Verbindung
besteht und das dabei insbesondere frei von Arsenik-, Kupfer= und anderen giftigen Beimeng-
ungen ist, gehört zwar nicht zu denjenigen Farben, mit welchen die in der Verordnung vom
3 0sten Mai 1844 (Gesetzsammlung desselben Jahres, Seite 193) unter 1 gedachten Con-
ditorei-, Zuckerbäcker= und Pfefferküchlerwaaren gefärbt und bemalt und welche zu Tusch= und
Malerkasten, die für Kinder bestimmt sind, — Verordnung vom 6ten Juni 1854 (Gesetz-
sammlung desselben Jahres, Seite 123) — verwendet werden dürfen. #
Die Verwendung des genannten Farbestoffs zu den vorgedachten Zwecken ist daher aller-
dings verboten; dagegen erscheint eine solche zur Fabrikation von Tapeten und Buntpapieren,
ingleichen zur Stubenmalerei und zu Kinderspielwaaren, obwohl im letzteren Falle bei ganz
kleinen Gegenständen nur unter der rücksichtlich anderer Farbestoffe schon in der zuletzt ange-
zogenen Verordnung vorgeschriebenen Bedingung, daß der damit ausgeführte Anstrich noch mit
einem Lack zu überziehen ist, ganz unbedenklich und zulässig.
Das Ministerium des Innern nimmt daher Veranlassung, dieß andurch mit dem Hinzu-
fügen bekannt zu machen, daß das Vorbemerkte selbstverständlich nur von demjenigen „Ko-
balt-oder Sächsisch-Grün“ gilt, welches auf hierländischen Blaufarbenwerken hergestellt
und aus diesen, beziehendlich deren Lagerhaltungen bezogen worden ist, daher denn auch die
Bezirksärzte bei den bezüglichen Erörterungen durch genügende Bezugsnachweise oder chemische
Prüfungen von der fraglichen Identität sich zu überzeugen haben.
Dresden, den 1 3ten April 1861.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Schmiedel.