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wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußvereins zu Limbach;
vom 22sten April 1861.
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 17 Absatz 3
und § 27 Absatz 5 und 6 der Statuten des Vorschußvereins zu Limbach vorausgesetzten
Rechtsvergünstigungen zu verleihen Allergnädigst geruht haben, so sind die gedachten Statuten
von dem Ministerium des Innern mit der Wirkung bestätigt worden, daß den Bestimmungen
derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 2 2sten April 1861.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.
Statutenentwurf
des Vorschußvereins zu Limbach.
2c. 2c.
& 17. Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Cassirer, dem Schrift= Vorstand.
führer, deren Stellvertretern und drei anderen Personen, welche insgesammt Vereinsmitglieder
sein müssen.
Die am Schlusse eines Vereinsjahres stattfindende Generalversammlung wählt den Vor-
sitzenden und Cassirer mit specieller Angabe ihrer Functionen, die übrigen Vorstandsmitglieder
dagegen ohne Bestimmung ihrer Functionen, indem solche vielmehr vom Vorstande selbst
zweckmäßig unter sich vertheilt werden.
Die Gewählten, deren Namen bei jedem Wechsel in dem § 16 bezeichneten Amtsblatte
öffentlich bekannt zu machen sind, haben die ihnen übertragenen Aemter drei Jahre lang zu
verwalten, jedes Jahr scheidet ein Drittheil derselben aus. Die gedachte Bekanntmachung
genügt zur Legitimation der Gewählten.
2c. 2c.
§. Sind von einem Mitgliede zu Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats= oder Privilegien des
andere Werthspapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, wenn Vereins.
das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Directorium ermächtigt,
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