Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

( 62 ) 
das Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist bestmöglich zu ver- 
kaufen und die Forderung mit dem Verkaufspreise zu decken. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern, erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Anstalt 
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß 
zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben oder 
deren Vindication sind unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der 
Forderung des Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden ist. — Derjenige, welcher den Pfand- 
schein bringt und das Darlehn sammt Zinsen berichtigt, wird als legitimirt zum Zurückem- 
pfange des Pfandes angesehen. 
rc. ꝛc. 
MÆ 38) Verordnung, 
die Steuerregulirung bei Zusammenlegungen von Grundstücken betreffend; 
vom 15ten April 1861. 
Zur thunlichsten Vereinfachung und Abkürzung der Steuerregulirungen, welche nach 8 19b 
des Gesetzes, die Einführung des neuen Grundsteuerspstems betreffend, vom gten September 
1843 bei Zusammenlegungen von Grundstücken stattzufinden haben, und damit hierbei sogleich 
die für die Zusammenlegung bewirkte Vermessung als Grundlage benutzt werden kann, haben 
die unterzeichneten Ministerien beschlossen, hinsichtlich obiger Vermessung, sowie über das bei 
der Steuerregulirung selbst zu beobachtende Verfahren folgende Vorschriften zu ertheilen: 
  
A. Die größeren Grundstückenzusammenlegungen betreffend. 
§&# 1. Unter größeren Zusammenlegungen sind diejenigen zu verstehen, welche sich auf 
eine ganze Flur, wenn auch mit Ausschluß des eigentlichen Dorfcomplexes, oder auf einzelne 
oder mehrere Flurtheile, oder auf ganze Grundstückscomplexe gleicher Culturart, z. B. auf die 
Felder, die Wiesen oder die Waldgrundstücke einer Flur erstrecken. 
Die für solche Zusammenlegungen stattgefundene Vermessung ist stets durch das bei der 
Generalcommission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen angestellte technische Revisions- 
personal zu prüfen und in Richtigkeit zu setzen. 
Auf dem an die Steuerbehörde abzugebenden Exemplare der über die Zusammenlegung 
angefertigten Reinkarte (I 10) ist die Richtigkeit der Vermessung auf Grund der stattgefun- 
denen Revision zu attestiren. 
#2. Bei dem zeither schon in Zusammenlegungssachen üblich gewesenen Vermessungs- 
maaßstabe von J# olyy der natürlichen Längengröße (10 Ruthen = 0,91 eines Dresdener
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.