Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Duodecimalzolles und 200 Ruthen — 1 Decimalfuß des wirklichen Ruthenmaaßes) hat es 
auch fernerhin zu verbleiben. 
6 3. Auf der für die Zusammenlegung angefertigten Brouillonkarte oder auf den über 
die Vermessung des zusammengelegten Complexes ausgenommenen Menrselblättern sind zur 
schnelleren Orientirung der Steuerbehörde die zeitherigen Flurbuchsnummern der in die Zusam- 
menlegung eingeworfenen Parzellen mit aufzutragen. 
Zu diesem Behufe ist dem für die Zusammenlegung adhibirten Geometer das beim Flur- 
buche der betroffenen Flur befindliche Croquis, sofern nicht davon oder von den Menselblättern 
der Landesvermessung in dem Orte selbst eine Copie anzutreffen ist, auf Ansuchen von der 
Bezirkssteuereinnahme auf kurze Zeit mitzutheilen. 
& 4. In dem Zusammenlegungsplane und in der Reinkarte über die Zusammenlegung 
sind alle Grundstücke, welche innerhalb fester Grenzen liegen, als besondere Planstücke aufzu- 
führen und mit besonderen Plannummern zu versehen. 
Das zeither übliche Verfahren, Grundstücke, welche einem Interessenten überwiesen wor- 
den, aber durch hindurchführende Wege oder feste Entwässerungsgräben räumlich geschieden sind, 
nur mit einer Plannummer zu bezeichnen, hat daher nicht weiter stattzufinden. 
&b5. Die zur Herstellung der Zugänglichkeit zu den Planstücken angelegten Wirthschafts- 
(Privat-) Wege und die zur Entwässerung angelegten festen Abzugsgräben sind, wie zeither, 
mit besonderen Nummern auf der Reinkarte zu bezeichnen. 
Auch ist für diese in Folge der Zusammenlegung in das gemeinschaftliche Eigenthum der 
Interessenten übergehenden Objecte in dem Zusammenlegungsplane ein besonderes Conto, bei 
welchem die Gesammtheit der Interessenten als Empfängerin aufzuführen, anzulegen, damit 
hierdurch die Grund= und Hypothekenbehörde in den Stand gesetzt werde, für diese Objecte 
auch im Grundbuche ein besonderes Folium zu eröffnen. Der hierzu noch außerdem erforder- 
liche Antrag der betreffenden Grundbesitzer kann gleich bei der Zusammenlegungsbehörde gestellt 
werden, welche sodann diesen Eintrag in die über die Zusammenlegung auszufertigende Urkunde 
mit aufzunehmen hat. 
Dagegen hat bei kleineren oder blosen Nebenentwässerungsgräben die Specialcommission 
dahin zu wirken, daß das Eigenthum daran den Empfängern der Planstücken, auf welchen sie 
angelegt worden, oder, wenn sie eine Plangrenze bilden, den Empfängern der angrenzenden 
Planstücken überlassen und das etwaige Mitbenutzungsrecht anderer Planbesitzer nur durch 
Stipulirung servitutmäßiger Verpflichtung sichergestellt werde. 
Geschieht eine solche eigenthümliche Ueberlassung, so sind zwar die fraglichen Gräben auf 
der Reinkarte mit darzustellen. Jedoch ist das dazu verwendete Areal den Planstücken, deren 
Empfänger das Eigenthum daran erhalten sollen, zuzurechnen.
	        
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