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Specialcommissare vom 1 Sten Juni 1845 vorgeschrieben ist, mit dauerhaften Grenzzeichen
abzurainen und die Zusammenlegungsinteressenten sind von der Specialcommission unter An-
drohung von Geldstrafen vor eigenmächtiger Abänderung der festgestellten Plangrenzen oder
Beseitigung der Grenzzeichen zu verwarnen.
§& 9. Von der Specialcommission sind behufs der Stenerregulirung an den Kreissteuer-
rath einzureichen:
a) die Commissionsacten über die Zusammenlegung,
b) die Brouillonkarte oder die von dem Geometer aufgenommenen Menselblätter über
den zusammengelegten, beziehendlich mit vermessenen Grundstückscomplex und
c) die Acten und das Rechnungsmanual des Geemeters.
6é 10. Außerdem ist zum ausschließlichen Gebrauche der Steuerbehörde auf Kosten der
Interessenten
ein besonderes Exemplar der Reinkarte über die Zusammenlegung und beziehend-
lich den nach §& 6 mit vermessenen Grundstückscomplex,
und
ein die Flächen der Planstücke und die Namen der Empfänger nachweisender Ex-
tract des Zusammenlegungsplanes
anzufertigen und den § 9 unter a bis c gedachten, an den Kreissteuerrath einzureichenden
Unterlagen beizufügen.
##11. Auf dem für die Steuerbehörde bestimmten Exemplare der Reinkarte sind die
Revisionslinien und die Nummern der Rainsteine wegzulassen, dagegen aber die Rainsteine
selbst und die Entfernungsmaaße von Stein zu Stein mit anzugeben.
Auch ist besagtes Exemplar, wenn die Karte von größerem Umfange ist, zur bequemeren
Handhabung bei der Steuerregulirung in Sectionen einzutheilen, welche jedoch nach Maaßgabe
der Menselblätter der Landesvermessung dergestalt einzurichten sind, daß sie
an Länge nicht über 1 Elle 9 Zoll und nicht unter 1 Elle 2 Zoll
und
an Breite nicht über 1 Elle und nicht unter 20 Zoll
enthalten.
Ferner sind die einzelnen Sectionen mit festen Abgrenzungen, wie mit Wegen, Bächen,
Planstücksgrenzen, abzuschließen, Durchschnitte bei Planstücken aber möglichst zu vermeiden.
& 12. Die Ausführung der Steuerregulirungen wird unter specielle Beaufsichtigung und
Oberleitung des Finanz-Vermessungsbüreaus gestellt.
Die näheren Bestimmungen und Vorschriften hierüber werden durch Verordnung an die
Kreissteuerräthe getroffen werden.