Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

( 656 ) 
13. Die Kreisfteuerräthe haben zu den Steuerregulirungen vorzugsweise die in Zu- 
sammenlegungssachen bereits eingeübten Techniker zu verwenden. 
Auch sind die hierzu erforderlichen Arbeiten in der Flur durch andere Arbeiten nicht zu 
unterbrechen. 
14. Für den Zweck der Steuerregulirung findet künftig weder eine neue Vermessung 
der zusammengelegten Grundstücke, noch eine Einmessung der neuen Plangrenzen in die Men- 
selblätter der Landesvermessung Statt, sondern die Regulirung erfolgt sofort auf Grund des bei 
der Steuerbehörde eingereichten Exemplars der Reinkarte. 
Die Regulirung an Ort und Stelle hat sich daher in der Hauptsache darauf zu beschränken, 
nach Begehung der zusammengelegten Grundstücke und Vergleichung des örtlichen Befundes 
mit der Reinkarte die Planstücke mit den Nummern, welche sie künftig im Flurbuche führen 
sollen, zu bezeichnen, die darin liegenden Culturarten, deren Flächen= und Branitätsclassen zu 
ermitteln und die hierauf bezüglichen Einträge für das neue Flurbuch oder den aufzustellenden 
Flurbuchsnachtrag vorzubereiten. 
Findet der beauftragte technische Steuerbeamte in der wegen der Zusammenlegung statt- 
gefundenen Vermessung oder in der Flächenberechnung bei den einzelnen Planstücken Irrthümer 
vor, so hat er selbige, wenn sie nicht weitgreifend sind, sofort selbst zu berichtigen, und darüber 
das Nöthige in dem Regulirungsprotocolle aufzunehmen, entgegengesetzten Falls aber über die 
Irrungen an den Kreissteuerrath Anzeige zu erstatten, welcher deren Berichtigung bei der 
Specialcommission zu veranlassen hat. 
15. Bestehen einzelne Planstücke aus verschiedenen Culturarten, so ist nach Maaßgabe 
derselben das Planstück nur in dem Falle in mehrere Flurbuchsparzellen zu zerlegen, wenn die 
Stabilität der Culturgrenzen durch die örtliche Lage bedingt wird. Solchen Falls hat der 
Techniker die Culturgrenzen bei dem betreffenden Planstücke in die Reinkarte, sofern sie darauf 
nicht bereits eingetragen sind, einzumessen und hiernach die Flächen der zu bildenden mehreren 
Flurbuchsparzellen nebst den Bonitätsclassen zu ermitteln. 
Sind aber bei solchen Planstücken die Grenzen der darunter begriffenen verschiedenartigen 
Culturarten nicht stabiler Natur, so ist aus dem Planstücke nur eine Flurbuchsparzelle nach 
ihrem Gesammtflächeninhalte zu bilden und nur die speciellen Flächen der Culturarten, wie sie 
sich bei der örtlichen Ermittelung vorgesunden haben und die dafür anzunehmenden Bonitäts- 
classen sind in den betreffenden Spalten des Entwurfs zum neuen Flurbuche oder des Flur- 
buchsnachtrags einzutragen. 
16. Aus den Wirthschaftswegen und festen Entwässerungsgräben 5), welche in 
Folge der Zusammenlegung in das gemeinschaftliche Eigenthum der Interessenten übergehen, 
sind besondere Parzellen zu bilden und in den Steuerdocumenten den Interessenten ebenfalls 
als gemeinschaftliches Eigenthum zuzuschreiben.
	        
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