Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Auch hat jedesmal vor Abgabe der Sache an die Steuerbehörde die Abrainung der neu- 
gebildeten Grenzen mittelst dauerhafter Grenzzeichen stattzufinden. 
& 23. Bei den gedachten kleineren Zusammenlegungen hat der beauftragte technische 
Steuerbeamte die geschehene Einmessung in die Menselblattcopieen, oder die neue Vermessung, 
sofern solche nicht bereits von dem Revisionspersonale der Generalcommission revidirt und in 
Richtigkeit gesetzt sein sollte, zu prüfen und die sonst nöthigen Ermittelungen vorzunehmen und 
nach deren Ergebniß den Entwurf zum Flurbuchsnachtrage oder bei eintretender Veränderung 
in der Ortssteuereinheitensumme die vorgeschriebene tabellarische Anzeige aufzustellen. 
Hiernach haben sich die Zusammenlegungs= und Steuerbehörden, sowie Alle, die es angeht, 
gebührend zu achten. 
Dresden, am 1 5ten April 1861. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
6. Frhr. v. Beust. Frhr. v. Friesen. 
Demuth. 
  
Letzte Absendung: am 29sten Mai 1861.
	        
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