Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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werden,  wo  die  Geburt  auf  französischem  Boden  bloss  Sache  des
Zufalls  gewesen  ist,  wie  z.  B.  auf  der  Durchreise  der  Eltern!!?,
Die.  Interpretation  durch  die  französischen  Gerichte  geht  sogar
soweit,  die  rechtlichen  Voraussetzungen  zur  Anwendung  dieses
Artikels  als  vorhanden  selbst  dann  anzunehmen,  wenn  nur  die
Mutter  in  Frankreich  geboren  ist!!*.  Bedenkt  man  dazu  noch,
dass  die  einheimische  Jurisprudenz  diesem  Gesetze  rückwirkende
Kraft  zuerkennt,  so  kann  man  sich  nicht  wundern,  wenn  trotz
der  kurzen  Zeit  seines  Bestehens  die  Zahl  der  Reklamationen
eine  verhältnissmässig  grosse  gewesen  ist!!5,  Vor  Allem  sind  Kollisionen
  mit  den  Nachbarländern,  welche,  wie  Italien,  Deutschland
  u.  a.,  allgemeine  Wehrpflicht  haben,  auf  die  Dauer  unvermeidlich.
  Man  braucht  sich  z.  B.  nur  vorzustellen,  dass  eine
ausländische  Familie  an  der  französischen  Riviera  ein  Landhaus
besitzt,  wo  sie  jährlich  einige  Zeit  zubringt;  die  durch  eine  Laune
des  Zufalls  dort,  also  auf  französischem  Boden,  geborene  Tochter
des  Hauses  verheirathet  sich  mit  einem  Italiener.  Der  dieser
Ehe  entsprossene  Sohn  kommt  ebenfalls  auf  diesem  Landsitze
zur  Welt.  In  Folge  des  erwähnten  Artikels  des  code  civil  ist
er  nun  gleichzeitig  Franzose  und  Italiener!!*.  Er  wird  in  Frankreich
  wie  in  Italien  auf  den  militärischen  Listen  geführt  und  von
beiden  Staaten  mit  demselben  Recht  reklamirt!!”",  Schon  zwei
Jahre  nach  Einführung  des  Gesetzes  von  1889  war  die  belgische
Regierung  genöthigt,  im  Interesse  ihrer  Staatsangehörigen  Frankreich
  gegenüber  auf  eine  Heranziehung  der  dort  geborenen,  unter

118  AUDINET,  observations  sur  le  projet  de  loi  relatif  &  la  nationalite
frangaise  (J.  d.  dr.  pr.  i.  1889  8.199  u.  200).

114  Le  SUEUR  et  DREYFUsS  a.  a.  O.  —  Weıss  a.a.  0.  S.201  u.  Anm.  4.

115  Vgl.  Fall  Hess,  J.  d.  dr.  i.  pr.  XIX  S.  223  ff.;  Fall  OLaızoLa,  ibid.
S.  995ff.  (Spanien);  Fall  Exsuaw,  ibid.  S.  997  ff.  (England).

118  Vgl.  CLuxet,  J.d.dr.d.i.  pr.  XVII  S.  98—100.

117  Ein  Ausscheiden  aus  dem  französischen  Staatsverband  ist  erst  nach
erlangter  Volljährigkeit  möglich,  und  auch  da  so  lange  nicht,  als  der  Betreffende
  noch  der  aktiven  Dienstpflicht  unterworfen  ist.