Verwaltungs-
streitigkeiten.
Poststrafsachen.
Zoll= und
Sieuerstraf-
sachen.
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einzuholenden Entscheidung des Kriegsministeriums, zur An= oder Fortstellung der Untersuchung,
unter gleichzeitiger Dienstentfernung, an dasjenige Civilgericht abgegeben werden, welchem sie
zustehen würde, wenn der Angeschuldigte dem Militärstande nicht angehörte.
Eine Erstattung der bis dahin etwa aufgelaufenen Kosten und Verläge findet nicht Statt.
Dem gedachten Ministerium ist überlassen, mit der Entfernung aus der Armee entweder
sogleich über die Dienstunwürdigkeit mit zu entscheiden, oder den Beschluß hierüber bis nach
beendigter Untersuchung sich vorzubehalten.
3. Nähere Bestimmungen in Bezug auf Verwaltungssachen.
& 42. Die Zuständigkeit der Kriegsgerichte ist ausgeschlossen in Verwaltungsstreitigkeiten
der Militärpersonen; dieselben sind vielmehr bei derjenigen Behörde zu erörtern und zu ent-
scheiden, vor welche sie nach Beschaffenheit des Gegenstandes gehören. Vergl. hierbei Gesetz,
das Verfahren in Administrativjustizsachen betreffend, vom 3 0sten Januar 1835, 82 fg.
& 43. Die Untersuchung und Entscheidung von Uebertretungen, deren sich Militärpersonen
in Ansehung der über das Postwesen bestehenden Vorschriften schuldig machen, gehört ebenfalls
vor die Civilbehörde. Es gelten in dieser Beziehung die bezüglichen Bestimmungen des Post-
gesetzes vom 7ten Juni 1859, jedoch dergestalt, daß Vernehmungen und Abhörungen der
Angeschuldigten und Zeugen vom Militärstande, sofern nicht der Fall von 6§ 35 Abs. 2 vor-
liegt, durch das betreffende Kriegsgericht, an welches zu diesem Behufe von der Oberpostdirection
die Aufforderung zu richten ist, zu geschehen haben.
Wegen Vollstreckung der in Fällen dieser Art erkannten Strafen leiden die Vorschriften
von § 39, jedoch mit der Bestimmung Anwendung, daß, insoweit die Umwandlung einer die
untergerichtliche Zuständigkeit übersteigenden Strafe in Frage kommt, die Entscheidung darüber
dem Kriegsministerium zusteht.
44. Die Untersuchung und Entscheidung von Uebertretungen, deren sich Militärpersonen
in Beziehung auf die gesetzlichen Vorschriften in Sachen der indirecten Abgaben und der Ge-
werbe= und Personalsteuer schuldig gemacht, gehört vor die Civilbehörde, wenn die Uebertretung
in einem Vergehen besteht, auf welches entweder nur Verweis oder Vorhalt oder Vermögens-
strafe oder endlich nur eine die Dauer von acht Wochen nicht übersteigende Freiheitsstrafe
gesetzt ist.
Ausgenommen hiervon und daher vor die Kriegsgerichte gehörig sind die Untersuchungen
wegen Stempelvergehen, insoweit dergleichen Vergehen bei Gelegenheit der vor Kriegsgerichten
anhängigen Rechts= und Verwaltungssachen entdeckt worden sind.
Uebertretungen der Abgabengesetze (Abs. 1), welche mit einer die Dauer von acht Wochen
übersteigenden Freiheitsstrafe zu ahnden sind, mögen sie nun für sich allein dastehen oder gleich-
zeitig in Verbindung mit anderen Verbrechen begangen worden sein, sind an das zuständige
Kriegsgericht zur förmlichen Untersuchung und Entscheidung abzugeben.