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Wegen Vollstreckung der in Fällen des Abs. 1 erkannten Freiheitsstrafen ist der Bestimm-
ung in § 43 Schlußsatz nachzugehen.
Vergleiche im Uebrigen noch Gesetz, das Untersuchungsverfahren gegen Uebertreter der
gesetzlichen Vorschriften in Sachen der indirecten Abgaben betreffend, vom 2 7sten December
1833 und das zugehörige Gesetz vom 1 4ten December 1837, sowie die bezüglichen Ver-
ordnungen vom 1 Oten April 1838 und vom 1 7ten August 1842, ingleichen Gewerbe= und
Personalsteuergesetz vom 2 4sten December 1845.
45. Die Untersuchung und Bestrafung der von Militärpersonen verübten Polizeiver= Polizeistraf-
gehen steht, mit der Verpflichtung, den Erfolg des auf etwaige Mittheilung der Ortspolizei= sachen.
behörde eingeleiteten Verfahrens der letzteren seiner Zeit bekannt zu machen, den Kriegs-
gerichten zu.
Jedoch dürfen die Ortspolizeibehörden wegen geringer Polizeivergehungen, deren sich Unter-
offiziere und Soldaten während Urlaubs schuldig machen, in derselben Maaße verfahren, wie
solches den Civilgerichten nach 6 36 verb. & 38, 39 gestattet ist.
Ebenso kann, wenn Militär= und Civilpersonen, außer dem im vorstehenden Absatze be-
stimmten Falle, zusammen Polizeivergehen sich zu Schulden kommen lassen, die Untersuchung
im Einverständnisse des zuständigen Kriegsgerichts und unter Zustimmung des Commandanten
auch gegen die betheiligten Militärpersonen von der Civilbehörde geführt werden; es sind aber
hierbei die Vorschriften von §S 36, 38, 39 ebenfalls zu beobachten.
Insoweit die Umwandlung einer die untergerichtliche Zuständigkeit (vergl. § 39 unter 2 a)
übersteigenden Polizeistrafe in Frage kommt, ist der Bestimmung in § 43 Schlußsatz nach-
zugehen.
46. Ueber die Competenzverhältnisse bei Aufhebung der Leichname von Militärpersonen Aufhebung von
sind die Bestimmungen der von den zuständigen Ministerien erlassenen Verordnung, die Com= eichnamen.
petenzverhältnisse und das Verfahren bei Aufhebung der Leichname von Militärpersonen be-
treffend, vom 2 6sten März 1844, zu befolgen.
# 47. Das Kriegsgericht der Festung Königstein ist für das gesammte Festungsgebiet Besondere Be-
die alleinige Polizeibehörde und hat daher als solche die hieraus fließenden Befugnisse auch gegen niib
die der Militärgerichtsbarkeit sonst nicht unterworfenen Personen auszuüben, welche auf Festungs- kriegsgericht.
gebiet eines Polizeivergehens sich schuldig machen.
4. Nähere Bestimmungen in Bezug auf bürgerliche Rechtssachen.
4. Die Zuständigkeit der Kriegsgerichte in bürgerlichen Rechtssachen ist ausgeschlossen Rechtsstreite
in Betreff aller Streitigkeiten, welche sich auf die einer Militärperson eigenthümlich zugehörigen u0 „ rund.
oder von ihr erpachteten Grundstücke oder auf deren Verwaltung beziehen (z. B. Streitigkeiten «
über Besitz, dingliche Rechte und Lasten, Verkauf, Irrungen mit Pachtern oder Verpachtern,
mit Verwaltern, mit dem Gesinde).
1862. 15