Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Zuständigkeit 
des Spruch- 
kriegsgerichts. 
Besondere Be- 
stimmungen. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
( 104 ) 
Ebensowenig wird diese Zuständigkeit dadurch ausgeschlossen, daß die Strafe des Ver- 
brechens aus einem oder dem anderen der im Militärstrafgesetzbuche 6& 48, 50, 57 und 60 
aufgeführten Gründe oder wegen Rückfalls zu erhöhen ist, sofern nicht, den letzteren Erschwer- 
ungsgrund anlangend, die Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen unter II Cwie bezüg- 
lich der Desertion) entgegenstehen. 
Hinsichtlich der Angeschuldigten vom Offiziersstande vergl. 9 50 Abs. 2. 
*50. Alle Straffälle, welche nicht unter die Bestimmungen von && 48, 49 fallen, 
sind nach dem Actenschlusse, sofern nicht die Untersuchung eingestellt wird (I 208), von dem 
Untersuchungsgerichte an das Spruchkriegsgericht zur Schlußverhandlung und Endentscheidung 
zu überweisen. 
Dasselbe hat auch hinsichtlich aller derjenigen Untersuchungen zu geschehen, welche gegen 
eine Person vom Offiziersstande oder Range anhängig geworden sind. 
& 51. Haben bei einem Verbrechen mehrere Militärgerichtsbefohlene als Urheber, An- 
stifter oder Gehülfen sich betheiligt (Theilnehmer), bei denen in Hinsicht ihrer persönlichen 
Verhältnisse, insbesondere ihres Dienstgrades, oder ihres verbrecherischen Willens eine solche 
Verschiedenheit stattfindet, daß nach §& 48, 49 und 50 rücksichtlich einiger Theilnehmer die 
Entscheidungszuständigkeit des ständigen Kriegsgerichts, rücksichtlich eines oder mehrerer aber 
diejenige des Spruchkriegsgerichts begründet sein würde, so steht die Entscheidung rücksichtlich 
aller Theilnehmer dem Spruchkriegsgerichte zu. 
52. Die Untersuchung eines Verbrechens, bei welchem sich mehrere unter Militär- 
gerichtsbarkeit stehende Personen betheiligt haben, gehört, insoweit nicht dienstliche Rücksichten 
entgegen stehen, hinsichtlich aller Theilnehmer, wenn dieselben auch an sich verschiedenen Kriegs- 
gerichten unterworfen sein sollten, vor ein und dasselbe Gericht und zwar, falls nur einer der 
Theilnehmer als Urheber oder unter mehreren Urhebern einer als Anstifter sich darstellt, vor 
das Gericht, unter welches die eine oder die andere dieser letzteren Personen gehört, außerdem 
aber vorzugsweise vor dasjenige, welches als persönliche Gerichtsbehörde eines der Urheber dem 
Orte der That zunächst seinen Sitz hat. Vergl. §& 55. 
6 53. Treffen mehrere Verbrechen eines Angeschuldigten zusammen, welche theils zur 
Entscheidungszuständigkeit des ständigen Kriegsgerichts, theils zu der des Spruchkriegsgerichts 
gehören, so steht die Aburtheilung rücksichtlich aller vorliegenden Verbrechen, und zwar auch 
gegen die Theilnehmer und etwaigen Begünstiger der zur Entscheidungszuständigkeit des stän- 
digen Kriegsgerichts gehörigen Verbrechen, dem Spruchkriegsgerichte zu. 
Dasselbe kann sich jedoch der Aburtheilung des an sich vor das ständige Kriegsgericht 
gehörigen Verbrechens dann nicht mehr unterziehen, wenn das letztere rücksichtlich dieses Ver- 
brechens bereits ein Erkenntniß abgefaßt hat.
	        
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