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69. Die Rechtsmittel der Berufung und des Revisionsantrags sind an eine dreitägige Fristbe-
Frist gebunden und haben aufschiebende Wirkung. Jedoch soll durch sie die Vornahme der stimmung.
mit Gefahr im Verzuge verbundenen Handlungen nicht aufgehalten werden.
Die Verabsäumung der vorstehend bestimmten Frist zieht den Verlust des Rechtsmittels
nach sich.
Die Frist wird von dem Tage an gerechnet, wo die Entscheidung demjenigen, der dagegen
ein Rechtsmittel einwenden will, bekannt gemacht, beziehendlich behändigt (vergl. & 14 Abs. 4)
worden ist.
Die Beschwerde hat, soweit nicht in diesem Gesetze etwas Anderes bestimmt ist, keine
aufschiebende Wirkung und ist an keine Frist gebunden. (Vergl. jedoch § 110 Abs. 6,
8116 Aübs. 4, § 184).
& 70. Der Aufstellung besonderer Beschwerdepunkte bedarf es bei der Berufung und Begründung
dem Revisionsantrage nicht. . Re heenitiel.
Die über das Rechtsmittel entscheidende Behörde hat zunächst die etwa wahrzunehmenden
Nichtigkeiten von amtswegen zu berücksichtigen, im Uebrigen aber das Rechtsmittel, insoweit
dafselbe nicht blos wegen des Kostenpunktes eingewendet worden ist, als gegen den ganzen
Inhalt der Entscheidung gerichtet, zu betrachten, soweit das Rechtsmittel überhaupt gegen
letztere zulässig ist und sie den betrifft, der es eingewendet hat.
Die von amtswegen erfolgende Berücksichtigung wahrgenommener Nichtigkeiten hat auch
zu Gunsten des Angeschuldigten dann einzutreten, wenn zwar von ihm selbst eine Berufung
nicht, wohl aber von Seiten des Commandanten der Revisionsantrag, gleichviel in welcher
Richtung, eingewendet worden ist.
Ein völlig unbegründeter Antrag auf Abänderung der vorigen Entscheidung aus Nichtig—
keitsgründen kann von dem Oberkriegsgerichte an dem Sachwalter, welcher ihn gestellt hat,
mit einer Geldbuße von einem bis zu fünfundzwanzig Thalern geahndet werden.
& 71. Die Berufung und der Revisionsantrag sind bei dem Untersuchungsgerichte anzu- Anbringen des
bringen. Dieß kann, wenn es nicht persönlich von dem Anbringer oder dem Vertheidiger Rechtsmittels.
geschieht, auch durch einen Bevollmächtigten vorgenommen werden, welcher auf Verlangen des
Gerichts den ihm ertheilten Auftrag nachzuweisen hat.
Ein Rechtsmittel soll deshalb allein, weil es irrthümlich bei einer anderen Gerichtsbehörde,
als der hierzu bestimmten, rechtzeitig angebracht worden ist, nicht für unzulässig oder versäumt
erachtet werden.
Ebenso soll die irrthümliche Bezeichnung des Rechtsmittels unschädlich sein.
72. Jede Aeußerung des Angeschuldigten, durch welche er das Verlangen nach einer Fortsetzung.
anderweiten Entscheidung zu erkennen giebt, soll als Berufung angesehen werden, insoweit nicht
aus derselben eine andere Absicht zu erkennen ist.