Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Gegen— 
überstellung. 
Augenschein. 
(∆ 130 ) 
Derartige Mittel sind auch dann nicht zulässig, wenn der Angeschuldigte überhaupt oder 
in einzelnen Fällen sich weigert, zu antworten, oder sich taub, stumm, wahnsinnig, blödsinnig 
oder krank stellt, obwohl der Untersuchungsrichter nach seinen eigenen Wahrnehmungen oder 
nach den sonst hierüber angestellten Erörterungen von der Verstellung überzeugt ist. Vielmehr 
ist selchenfalls dem Angeschuldigten ernstlich vorzuhalten, daß seines Schweigens ungeachtet 
die Untersuchung ihren Fortgang nehmen werde, sein Verhalten aber die Untersuchung zu 
seinem eigenen Schaden verlängern, einen nachtheiligen Einfluß auf die künftige Beurtheilung 
seiner Schuld ausüben, auch möglicherweise den Verlust etwaiger Vertheidigungsgründe herbei- 
führen könnte. 
Ist diese Vermahnung fruchtlos geblieben, so kann der Richter denselben in Untersuchungs- 
haft nehmen. 
&147. Weichen die Angaben des Angeschuldigten von den Aussagen Mitschuldiger oder 
den Angaben des Verletzten oder eines Zeugen ab, oder handelt es sich um die nöthige Her- 
stellung der Identität der Person des Angeschuldigten oder einer anderen Person, so hat der 
Richter eine Gegenüberstellung vorzunehmen. Ob zu derselben, im ersteren Falle, auch dann, 
wenn die Vorladung des Verletzten oder der Zeugen zur Schlußverhandlung beschlossen wird 
(§& 220 fg.), zu verschreiten oder die Gegenüberstellung solchenfalls bis zur Schlußverhand- 
lung auszusetzen sei, hängt von dem Ermessen des Richters ab. 
Falls nicht besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, sind auf einmal nur zwei Per- 
sonen einander gegenüber zu stellen. 
Das Verhör bei der Gegenüberstellung ist so einzurichten, daß die einander gegenüber ge- 
stellten Personen über jeden einzelnen Umstand, über welchen ihre Aussagen sich widersprechen, 
besonders gegeneinander gehört und die beiderseitigen Antworten in ebenderselben Ordnung zu 
Protocoll genommen werden. 
Befinden sich Personen, welche anderen gegenüber zu stellen sind, unter verschiedenen Ge- 
richten, so ist das betreffende Gericht um ihre Gestellung oder, sofern nach dem Ermessen des 
Untersuchungsgerichts es unbedenklich erscheint, um Vornahme der Gegenüberstellung zu ersuchen. 
Es kann aber auch das Untersuchungsgericht, nach Befinden, die Gegenüberstellung der unter 
anderer Gerichtsbarkeit stehenden Personen selbst vornehmen, hat jedoch hiervon das bezügliche 
Gericht zu benachrichtigen. (Vergl. §6 98 Abs. 2.) 
Viertes Capitel. 
Von der Beaugenscheinigung und den Sachverständigen. 
s# 148. Beaugenscheinigung ist vorzunehmen, so oft ein für die Untersuchung erheblicher 
Umstand dadurch aufgeklärt und die Aufklärung nicht auf andere weniger aufhältliche Weise 
erlangt werden kann.
	        
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